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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.04.1982, Az.: 1 RA 25/81

Versicherungsfreie Beschäftigung; Jahresfrist; Fristbeginn; Fristende; Beitragsnachentrichtung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.04.1982
Aktenzeichen
1 RA 25/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Darmstadt 23.01.1981 - S - 6/An - 89/79

Fundstelle

  • SozR 2200 § 1403 Nr 3

Amtlicher Leitsatz

1. Die aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidende Person ist iS von AVG § 125 Abs 1 Buchst d DBuchst aa (= RVO § 1403 Abs 1 Buchst d DBuchst aa) dann spätestens "ein Jahr nach dem Ausscheiden" in eine andere in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie Beschäftigung übergetreten, wenn der Übertritt spätestens "nach Ablauf eines Jahres" (= " binnen Jahresfrist", = "innerhalb eines Jahres") nach dem Ausscheiden stattgefunden hat.

2. Die Jahresfrist läuft vom Beginn (0.00 Uhr) des Tages an, der auf den Tag des Ausscheidens folgt; sie endet mit dem Ablauf (24.00 Uhr) des Tages des nächsten Kalenderjahres, welcher dem Tag vorhergeht, der nach seiner Benennung oder Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.