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Bundessozialgericht
Urt. v. 18.03.1982, Az.: 11 RA 27/81

Geistliche Genossenschaft; Angestellte; Versicherungspflicht; Nachversicherung; Beamter

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.03.1982
Aktenzeichen
11 RA 27/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 53, 198 - 201
  • SozR 2200 § 1232 Nr 12

Amtlicher Leitsatz

1. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die als Angestellte in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten für die Gemeinschaft tätig werden, sind nicht nach § 2 Abs 1 Nr 7, sondern nach § 2 Abs 1 Nr 1 AVG versicherungspflichtig.

2. Die Nachversicherung eines ausgeschiedenen Mitglieds einer geistlichen Genossenschaft nach AVG § 9 Abs 5 (= RVO § 1232 Abs 5) umfaßt nicht die Zeit eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, auch wenn das Mitglied darin als Beamter versicherungsfrei gewesen ist.