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Bundessozialgericht
Urt. v. 18.03.1982, Az.: 11 RA 19/81

Verwaltungsakt; Ersatzzeit; Anrechnung der Ersatzzeit; Versicherungszeit; Beitragszeit; Beitragserstattung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
18.03.1982
Aktenzeichen
11 RA 19/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 53, 194 - 198
  • SozR 2200 § 1303 Nr 24

Amtlicher Leitsatz

1. Auch eine entsprechende Anwendung von § 96 SGG setzt einen Verwaltungsakt voraus; einen derartigen Verwaltungsakt enthalten Schriftsätze des Versicherungsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren in aller Regel nicht.

2. Nach § 82 Abs 7 AVG (= § 1303 Abs 7 RVO) verfallene Ersatzzeiten werden wieder anrechenbar, wenn sie durch Erfüllung eines nach der Erstattung liegenden Sachverhalts erneut Versicherungszeiten geworden sind (Anschluß an BSG 04.05.1976 1 RA 71/75 = SozR 2200 § 1251 Nr 22); ein solcher Sachverhalt ist gegeben, wenn der Versicherungsträger nach der Beitragserstattung - zwar rechtswidrig, aber bindend - Beitragszeiten anerkennt (feststellt), die vor der Erstattung zurückgelegt sind und an sich verfallen waren.