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Bundessozialgericht
Urt. v. 20.01.1982, Az.: 3 RK 72/80

Kreis der nächsterreichbaren Ärzte; Zweitnächst erreichbarer Arzt; Fahrtkosten; Geringfügige Mehrkosten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.01.1982
Aktenzeichen
3 RK 72/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1982, 1350 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt kann nicht schon deshalb zum Kreis der "nächsterreichbaren" gerechnet werden, weil er für den Versicherten - sei er auch noch so weit von ihm entfernt - der zweitnächst erreichbare ist.

2. Einer der "nächsterreichbaren" Ärzte i. S. des § 368 d II RVO ist ein solcher Arzt, bei dessen Inanspruchnahme durch den Versicherten - gegenüber den durch die Inanspruchnahme des nächsterreichbaren Arztes entstehenden Fahrtkosten (= Mindestkosten) - nur geringfügige Mehrkosten entstanden sind.