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Bundessozialgericht
Urt. v. 23.11.1981, Az.: 8/8a RK 15/80

Bundesunmittelbare Krankenkasse; Rechtsstreit mit dem Bund; Aufsichtsanordnung; Beiladung des Bundes

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.11.1981
Aktenzeichen
8/8a RK 15/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SGb 1982, 449

Amtlicher Leitsatz

Zu dem Rechtsstreit einer bundesunmittelbaren Krankenkasse gegen den Bund, vertreten durch das Bundesversicherungsamt, wegen einer Aufsichtsanordnung ist der Bund, vertreten durch den Bundesrechnungshof, beizuladen, wenn durch die angeforderte Aufsichtsanordnung eine Verpflichtung der Krankenkasse gegenüber dem Bundesrechnungshof geregelt ist.