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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.10.1981, Az.: 5b/5 RJ 96/79

Zuschußgewährung; Rehabilitationsmaßnahme; Vorleistungspflicht; Rehabilitationsziel

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.10.1981
Aktenzeichen
5b/5 RJ 96/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade 23.05.1978 - S 5 J 189/77
LSG Celle 14.03.1979 - L 2 J 142/78

Fundstellen

  • BSGE 52, 239
  • SozR 2200 § 1236 Nr 35

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch gegen den zuständigen Rehabilitationsträger gilt nicht nach § 6 Abs 2 RehaAnglG als erfüllt, wenn der vorleistungspflichtige Träger lediglich aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines gegen ihn gerichteten, noch nicht rechtskräftigen Urteils die Leistung erbringt.

2. Hat der Behinderte eine konkrete Rehabilitationsmaßnahme beantragt, so kann der Rehabilitationsträger diesen Antrag nicht schlechthin deshalb ablehnen, weil es andere Möglichkeiten gebe, das Rehabilitationsziel zu erreichen.

3. Auch bei einem zeitlich begrenzten Lehrverhältnis kann die Durchführung berufsfördernder Maßnahmen geboten sein.