Bundessozialgericht
Urt. v. 23.09.1981, Az.: 11 RA 58/80
Beendigung einer Berufsfindung; Arbeitserprobung; Übergangsgeld; Berufsfördernde Maßnahme; Rehabilitation; Arbeitslosigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.09.1981
- Aktenzeichen
- 11 RA 58/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Stuttgart 15.07.1980 - L 6 An 1220/79
Rechtsgrundlagen
- § 18e Abs. 1 AVG
- § 1241e Abs. 1 RVO
Fundstelle
- SozR 2200 § 1241e Nr 12
Amtlicher Leitsatz
1. Ist nach Beendigung einer Berufsfindung und Arbeitserprobung, während der der Betreute Übergangsgeld erhielt, eine weitere berufsfördernde Maßnahme erforderlich, so ist AVG § 18e Abs 1 (= RVO § 1241e Abs 1) entsprechend anzuwenden (Fortführung und Fortentwicklung von BSG 12.09.1978 5 RJ 8/78 = BSGE 47, 53, 54 und BSG 30.08.1979 4 RJ 109/78 = BSGE 49, 10).
2. Die gesetzliche Voraussetzung, daß dem Betreuten in der Zwischenzeit eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann, hängt nicht zusätzlich davon ab, ob zwischen Rehabilitation und Arbeitslosigkeit ein innerer Zusammenhang etwa deshalb besteht, weil sich der Betreute "zur Verfügung" des Versicherungsträgers halten muß.