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Bundessozialgericht
Urt. v. 05.06.1981, Az.: 10/8b RAr 3/80

Beendigung der Betriebstätigkeit; Konkursausfallgeld; Einstellung der Produktion

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.06.1981
Aktenzeichen
10/8b RAr 3/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10712
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade 27.07.1978 - S 6 Ar 205/77
LSG Celle 07.12.1979 - L 7 Ar 364/78

Fundstellen

  • BSGE 52, 40
  • SozR 4100 § 141b Nr 19

Amtlicher Leitsatz

Eine Betriebstätigkeit ist iS von § 141b Abs 3 Nr 2 AFG erst vollständig beendet, wenn keine dem Betriebszweck dienende Arbeiten mehr geleistet werden. Bei Betrieben, die sowohl produzieren als auch die hergestellten Waren verkaufen, genügt die Einstellung der Produktion nicht. Der Auflösung, der reinen Abwicklung oder der Erhaltung von Betriebsmitteln dienende Arbeiten bleiben unberücksichtigt.