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Bundessozialgericht
Urt. v. 04.06.1981, Az.: 8/8a RK 10/80

Härtefall; Herabsetzung des Versicherungsbeitrages; Mindestgrundlohn; Aufsichtsanordnung; Mindestgrenze; Beiladung; Familienkrankenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.06.1981
Aktenzeichen
8/8a RK 10/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart 22.09.1978 - S 15 A 2901/77
LSG Stuttgart 22.05.1980 - L 1 A 2072/78

Fundstellen

  • BSGE 52, 32
  • SozR 2200 § 385 Nr 5

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beiträge der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten dürfen auch nicht in Härtefällen unter die Grenze herabgesetzt werden, die sich aus dem Mindestgrundlohn nach § 180 Abs 4 S 1 RVO iVm § 385 Abs 1 S 1 RVO ergibt. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte, die kein Arbeitsentgelt und keine sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt haben.

2. Im Streitverfahren um eine Aufsichtsanordnung, durch die eine Kasse angewiesen wird, die Mindestgrenze nach § 180 Abs 4 S 1 iVm § 385 Abs 1 S 1 RVO in Zukunft einzuhalten, sind die davon betroffenen Versicherten nicht notwendig beizuladen.

3. In diesem Verfahren ist nicht zu prüfen, ob der Ausschluß einkommensloser minderjähriger Kinder von der Familienkrankenhilfe durch Art 1 § 1 Nr 18 KVKG vom 27.6.1977 mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar ist.