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Bundessozialgericht
Urt. v. 12.05.1981, Az.: 2 RU 40/79

Ehrenamtlicher Vorsitzender; Ausbildungsleiter; Luftfahrausbildung; Flugschüler; Versicherungsschutz von Vereinsmitgliedern

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.05.1981
Aktenzeichen
2 RU 40/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Saarbrücken 16.03.1978 - S 4 U 75/75
LSG Saarbrücken 14.11.1978 - L 4 U 16/78

Fundstellen

  • BSGE 52, 11 - 16
  • SozR 2200 § 539 Nr 81

Amtlicher Leitsatz

1. Der ehrenamtliche Vorsitzende oder das ebenfalls ehrenamtlich als Ausbildungsleiter tätige Mitglied eines auch die Ausbildung von Luftfahrern betreibenden Vereins sind bei der Ausbildung von Flugschülern nicht schon deshalb vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen, weil sie dem Vorstand des Vereins angehören und nach der Satzung des Vereins die aktive Ausübung und Förderung des Luftsports in allen seinen Formen die vornehmste Aufgabe des Vereins ist.

2. Zum Versicherungsschutz von Vereinsmitgliedern bei Tätigkeiten für den Verein.