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Bundessozialgericht
Urt. v. 03.12.1980, Az.: 4 RJ 133/79

Verwaltungsakt; Anfechtungsklage; Revision; Berufungsurteil; Auslandsaufenthalt

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.12.1980
Aktenzeichen
4 RJ 133/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hamburg 12.01.1978 - 15 J 305/76
LSG Hamburg 27.02.1979 - I JBf 57/78

Fundstellen

  • BSGE 51, 54 - 58
  • SozR 6055 Art 15 Nr 3

Amtlicher Leitsatz

1. Ein neuer Verwaltungsakt gilt auch dann als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten (§ 171 Abs 2 SGG), wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt schon in dem Zeitraum zwischen dem Erlaß des Berufungsurteils und der zulässigen Einlegung der Revision abändert oder ersetzt.

2. Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats zurückgelegte Versicherungszeit, die keine "gleichgestellte Zeit" ist, mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats gleichgestellten Zeit zusammen, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist (Art 15 Abs 1 Buchst c EWGV 574/72); das gilt auch, wenn die gleichgestellte Zeit eine Ersatzzeit des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes iS des § 1251 Abs 1 Nr 4 RVO ist.