Bundessozialgericht
Urt. v. 03.12.1980, Az.: 4 RJ 133/79
Verwaltungsakt; Anfechtungsklage; Revision; Berufungsurteil; Auslandsaufenthalt
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.12.1980
- Aktenzeichen
- 4 RJ 133/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg 12.01.1978 - 15 J 305/76
- LSG Hamburg 27.02.1979 - I JBf 57/78
Rechtsgrundlagen
- Art. 45 Abs. 1 EWGV 1408/71
- Art. 46 Abs. 1 EWGV 1408/71
- Art. 46 Abs. 2 EWGV 1408/71
- Art. 15 Abs. 1 Buchst. a EWGV 574/72
- § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO
- § 171 Abs. 2 SGG
Fundstellen
- BSGE 51, 54 - 58
- SozR 6055 Art 15 Nr 3
Amtlicher Leitsatz
1. Ein neuer Verwaltungsakt gilt auch dann als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten (§ 171 Abs 2 SGG), wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt schon in dem Zeitraum zwischen dem Erlaß des Berufungsurteils und der zulässigen Einlegung der Revision abändert oder ersetzt.
2. Fällt eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats zurückgelegte Versicherungszeit, die keine "gleichgestellte Zeit" ist, mit einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats gleichgestellten Zeit zusammen, so wird nur die Zeit berücksichtigt, die keine gleichgestellte Zeit ist (Art 15 Abs 1 Buchst c EWGV 574/72); das gilt auch, wenn die gleichgestellte Zeit eine Ersatzzeit des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthaltes iS des § 1251 Abs 1 Nr 4 RVO ist.