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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.02.1980, Az.: 8a RK 13/79

Rentenversicherungsträger; Vorleistungserstattung; Sprachstörung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.02.1980
Aktenzeichen
8a RK 13/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BSGE 50, 47 - 51

Amtlicher Leitsatz

1. Eine psychisch bedingte Sprachstörung, die nur durch ärztlich überwachte Fachkräfte - Psychologen, Logopäden, Psychagogen behoben werden kann, ist eine Krankheit i. S. der Kranken- und der Rentenversicherung.

2. Entgegen dem Wortlaut des § 1536 S. 1 RVO kann der vorleistende Sozialhilfeträger auch von dem Rentenversicherungsträger die Kosten der Rehabilitation beanspruchen.

3. Zur stationären ärztlichen Behandlung einer psychisch bedingten Sprachstörung, die die Erwerbstätigkeit beeinträchtigt, ist der Rentenversicherungsträger auch dann vorrangig zuständig, wenn die Sprachstörung bereits vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit bestand.