Bundessozialgericht
Urt. v. 22.02.1980, Az.: 12 RK 12/79
Nachentrichtung; Antragsfrist; Angestelltenversicherungsbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.02.1980
- Aktenzeichen
- 12 RK 12/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin 08.05.1978 - S 14 An 544/78
- LSG Berlin 08.12.1978 - L 1 An 151/78
Rechtsgrundlage
- Art.2 § 49a AnVNG
Fundstellen
- BSGE 50, 16 - 21
- SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 36
- ZIP 1980, 913-915
Amtlicher Leitsatz
1. Solange der Nachentrichtungsbescheid des Versicherungsträgers nicht bindend geworden ist, kann der Berechtigte im Rahmen der gesetzlichen Belegungsvorschriften die Zahl, die Klasse und die zeitliche Verteilung noch nicht entrichteter Beiträge ändern.
2. Auch nachdem der Nachentrichtungsbescheid des Versicherungsträgers bindend geworden ist, kann der Berechtigte, solange die Beiträge nicht entrichtet sind, eine Herabsetzung der Nachentrichtungssumme durch Entrichtung der Beiträge in einer niedrigeren Klasse beantragen, wenn der Bescheid nachträglich für ihn belastend geworden ist.
3. Ein Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 49 a AnVNG hat insofern rechtsgestaltende Wirkung, als erst durch ihn ein Nachentrichtungsrecht eröffnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller den Umfang der Nachentrichtung bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht bestimmt hat.