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Bundessozialgericht
Urt. v. 31.01.1980, Az.: 11 RA 42/79

Leistungsklage; Anfechtungsklage; Gesamtkomplex; Zulässigkeit der Klage; Rehabilitationsmaßnahme; Reisekosten; Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels; Mitnahmeentschädigung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.01.1980
Aktenzeichen
11 RA 42/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aachen 09.02.1979 - S 11 An 104/78

Fundstellen

  • BSGE 49, 271 - 276
  • SozR 2200 § 1241g Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Ist der mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (SGG § 54 Abs 4) angefochtene Verwaltungsakt an die Ehefrau des Klägers adressiert, dann ist die Klage gleichwohl zulässig, wenn der Verwaltungsakt auf einen von den Ehegatten gemeinsam gestellten Antrag ergangen ist und nicht zwischen verschiedenen Ansprüchen der Ehegatten unterscheidet, vielmehr den Gesamtkomplex der beiderseits möglichen Ansprüche regeln will.

2. Auf die durch Rehabilitationsmaßnahmen entstehenden Reisekosten besteht seit der Neufassung der AVG §§ 13 ff (= RVO §§ 1236 ff) durch das RehaAnglG regelmäßig ein Rechtsanspruch.

3. Benutzt ein Versicherter für die anläßlich einer Rehabilitationsmaßnahme notwendigen Fahrten kein öffentliches Verkehrsmittel, so sind ihm, wenn ihm die Benutzung eines solchen zumutbar ist, nur die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels zu erstatten.

4. Nimmt ein Versicherter bei solchen Fahrten im eigenen Kraftfahrzeug einen anderen Rehabilitationsteilnehmer "unentgeltlich" mit, so hat er in entsprechender (rechtsergänzender) Anwendung von BRKG § 6 Abs 1 und 3 Anspruch auf eine Wegestrecken- und eine Mitnahmeentschädigung bis zur Höhe der Kosten, die beiden Personen bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären.