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Bundessozialgericht
Urt. v. 31.01.1980, Az.: 11 RA 26/79

Rentenversicherungsträger; Rehabilitation; Umschulung; Übernahme der Umschulungskosten; Aufstockungsverbot; Ergänzungsverbot

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.01.1980
Aktenzeichen
11 RA 26/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Wiesbaden 20.02.1978 - S 3 An 58/76
LSG Darmstadt 14.12.1978 - L 6/2 An 406/78

Fundstellen

  • BSGE 49, 268 - 270
  • SozR 2200 § 1236 Nr 24

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Versicherter bei einem Rentenversicherungsträger seine berufliche Rehabilitation (Umschulung) beantragt, diese aber danach selbst betrieben und hierfür Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung (AFG §§ 33 ff) erhalten, so gilt mit diesen Leistungen das Rehabilitationsbegehren nicht auf Grund des RehaAnglG § 6 Abs. 2 Halbs 2 als erfüllt.

2. Hat der Rentenversicherungsträger die Voraussetzungen des AVG § 13 (= RVO § 1236) für eine berufliche Rehabilitation zu Unrecht abgelehnt, so kann er sich, wenn der Versicherte sein Rehabilitationsbegehren auf Unterschiedsbeträge zu inzwischen anderweit erhaltenen Leistungen beschränkt, diesem gegenüber nicht auf - mögliche - Aufstockungs- oder Ergänzungsverbote berufen.