Bundessozialgericht
Urt. v. 06.12.1979, Az.: GS - 1/79
Hinterbliebenenanspruch; Vertreibung; Vertreibung eines Hinterbliebenen; Beschäftigungszeit; Divergenzanrufung; Auslegung des § 43 SGG
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.12.1979
- Aktenzeichen
- GS - 1/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 16590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg 24.03.1976 - 10 AN 1096/74
- LSG Hamburg 01.02.1978 - III ANBf 35/76
- nachfolgend
- BSG - 19.03.1980 - AZ: 11 RA 29/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 49, 175 - 193
- SozR 5050 § 15 Nr 13
Amtlicher Leitsatz
1. Ist ein Hinterbliebener Berechtigter nach FRG § 1 Buchst a, so sind, wenn der Versicherte keine der Voraussetzungen nach FRG § 1 Buchst a bis d erfüllt hat, für den Hinterbliebenenanspruch alle von dem Versicherten bis zum Zeitpunkt der Vertreibung des Hinterbliebenen zurückgelegten Beitragszeiten gemäß FRG §§ 14, 15 auch dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherte erst nach der Vertreibung des Hinterbliebenen verstorben ist.
2. Entsprechendes gilt für Beschäftigungszeiten nach FRG § 16.
3. Eine auf SGG § 43 gestützte Vorlage an den Großen Senat zur Auslegung einer Vorschrift stellt sich auch bei engem Zusammenhang der Vorschrift mit einer anderen, zu der eine abweichende Rechtsprechung eines anderen Senats des BSG vorliegt, nicht als Divergenzanrufung iS SGG § 42 dar, wenn eine unterschiedliche Auslegung beider Vorschriften allgemein und nach der Auffassung des vorlegenden Senats objektiv vertretbar ist, ferner die Vorlage nach ihrem Inhalt nicht zum Ziel hat, die Entscheidung des Großen Senats auf die andere Vorschrift (Rechtsfrage) mit Regelungswirkung auszudehnen.