Bundessozialgericht
Urt. v. 03.10.1979, Az.: 1 RA 75/78
Berichtigung einer Versicherungskarte; Verwaltungsakt; Aufhebungsklage; Schreibfehler ; Rechenfehler; Versehen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 03.10.1979
- Aktenzeichen
- 1 RA 75/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt 03.03.1977 - S 6/16 /7/An 408/75
- LSG Darmstadt 25.07.1978 - L 2 An 403/77
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 1 S. 1 SGG
- § 145 Abs. 2 AVG
Fundstellen
- BSGE 49, 51 - 54
- SozR 2200 § 1423 Nr 10
Amtlicher Leitsatz
1. Die Berichtigung einer Versicherungskarte durch den Rentenversicherungsträger ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Versicherte mit der Aufhebungsklage (SGG § 54 Abs. 1 S 1) vorgehen kann.
2. Die die Eintragungen in der Versicherungskarte schützende Vorschrift des AVG § 145 Abs. 2 (= RVO § 1423 Abs. 2) findet auf alle Versicherungskarten Anwendung, die aufgerechnet worden sind.
3. Nach Ablauf der in AVG § 145 Abs. 2 genannten Zehn-Jahres-Frist kann der Versicherungsträger nur Schreib- und Rechenfehlern vergleichbare Versehen berichtigen, die mit dem Erklärungswillen des Erklärenden erkennbar in Widerspruch stehen; kein Versehen in diesem Sinn ist ein Verstoß gegen das materielle oder gegen das Verfahrensrecht.