Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1979, Az.: 3 RK 22/78
Krankengeld; Berechnung; Leistungsbemessungsgrenze; Eintritt der Arbeitsunfähigkeit; Neue Leistungsbemessungsgrenze; Lohnfortzahlung; Veränderung festgestellten Krankengeldes
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.06.1979
- Aktenzeichen
- 3 RK 22/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Duisburg 10.06.1977 - S 21 Kr 111/76
- LSG Essen 19.01.1978 - L 16 Kr 116/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SozR 2200 § 182 Nr 46
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Berechnung des Krankengeldes ist die Leistungsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, die bei Eintritt der AU in Kraft gewesen ist.
2. Das gilt auch, wenn infolge von Lohnfortzahlung die Zahlung des Krankengeldes erst einsetzt, nachdem eine neue Leistungsbemessungsgrenze wirksam geworden ist.
3. Inwieweit sich ein einmal festgestelltes Krankengeld bei längeren Bezugszeiten verändern kann, wird durch RVO § 182 Abs 8 abschließend geregelt (Anschluß an BSG 13.07.1977 3 RK 22/76 = BSGE 44, 130, BSG 10.11.1977 3 RK 82/75 = BSGE 45, 126).