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Bundessozialgericht
Urt. v. 20.06.1979, Az.: 5 RKn 7/78

Familienhilfe; Krankenversicherung; Knappschaft; Rente; Gesamteinkommen; Familienkrankenhilfe

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.06.1979
Aktenzeichen
5 RKn 7/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BSGE 48, 206 - 211

Tenor:

Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe

1

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seine Ehefrau auch über den 30. Juni 1977 hinaus Leistungen der Familienhilfe aus der knappschaftlichen Krankenversicherung nach § 20 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) iVm § 205 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zustehen.

2

Der Kläger gehört der knappschaftlichen Krankenversicherung als Rentner und außerdem aufgrund freiwilliger Weiterversicherung an. Seine Ehefrau bezieht eine Rente aus eigener Versicherung von monatlich zZt 473,-- DM und ist daher Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Die Beklagte gewährte dem Kläger für seine Ehefrau unter Berücksichtigung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Juni 1975 (Sozialrecht 2200 § 205 Nr. 4) die gegenüber den Leistungen der AOK günstigeren Leistungen der knappschaftlichen Krankenversicherung (zB bei erforderlicher Krankenhausbehandlung Unterbringung in einem Zweibettzimmer und Behandlung durch den leitenden Arzt). Nach Inkrafttreten des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) am 1. Juli 1977 teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 1977 mit, daß die Leistungen der Familienhilfe nicht mehr gewährt werden könnten, falls die Rente der Ehefrau des Klägers monatlich mehr als 370,-- DM betrage. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

3

Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 12. Januar 1978 den Bescheid der Beklagten vom 7. Juli 1977 idF des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 1977 aufgehoben und festgestellt, daß der Kläger gegenüber der Beklagten einen Familienhilfeanspruch gem § 205 RVO nF habe. Zur Begründung hat das SG im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe auch über den 1. Juli 1977 hinaus einen Anspruch auf die Leistungen der Familienhilfe für seine Ehefrau, denn deren Gesamteinkommen überschreite die in § 205 RVO idF des KVKG (nF) gesetzte Grenze von monatlich 370,-- DM im Jahre 1977 nicht. Der Begriff des nach § 205 RVO nF maßgebenden Gesamteinkommens sei in § 16 des Sozialgesetzbuches Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB 4) vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 3845) definiert. Danach sei die Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechtes maßgebend. Aus § 2 iVm § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebe sich, daß Renten mit ihrem Ertragsanteil, der im vorliegenden Fall 23 vH betrage, als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer unterlägen. Renten seien daher nicht mit ihrem Nominalwert, sondern nur mit dem einkommensteuerrechtlich maßgebenden Ertragsanteil für die Feststellung des Gesamteinkommens zu bewerten.

4

Die Beklagte hat dieses Urteil im Einverständnis mit dem Kläger mit der vom SG durch Beschluß zugelassenen Sprungrevision angefochten. Sie ist der Ansicht, das Gesamteinkommen der Ehefrau des Klägers überschreite die Grenze des § 205 RVO nF, so daß der Kläger für seine Ehefrau keinen Anspruch auf die Leistungen der Familienhilfe habe. Für die Ermittlung des Gesamteinkommens sei nicht der steuerrechtlich erhebliche Ertragsanteil, sondern der Nominalwert der Rente zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 16 SGB 4 sei in sich widersprüchlich, da er einerseits eine grundsätzliche Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht enthalte, andererseits hingegen auf das in § 14 SGB 4 definierte Arbeitsentgelt und das in § 15 SGB 4 definierte Arbeitseinkommen abstelle, bei denen Werbungskosten von den Bruttoeinnahmen nicht abgezogen werden dürften. Von der Zielsetzung des Gesetzes her sei kein Grund ersichtlich, einen Versicherten, dessen Ehefrau eine die Grenze des § 205 RVOüberschreitende Rente beziehe, besserzustellen, als einen Versicherten, dessen Ehefrau aus Erwerbstätigkeit ein gleich hohes Einkommen habe. Die versicherungsrechtliche Schutzbedürftigkeit sei in beiden Fällen zu verneinen. Zwischen § 205 Abs. 1 RVO und § 180 Abs. 4 RVO bestehe wegen der in § 176b Abs. 1 Nr. 2 RVO geregelten Möglichkeit des freiwilligen Beitritts ein innerer Zusammenhang, der zeige, daß die Einnahmen einer Person bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § 205 Abs. 1 RVO und des Grundlohns nach § 180 Abs. 4 RVO grundsätzlich gleich bewertet werden müßten. Zu den sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt iS des § 180 Abs. 4 RVO gehöre auch der Zahlbetrag von Leibrenten, so daß auch nach § 205 Abs. 1 RVO dieser Zahlbetrag maßgebend sein müsse. Die vom SG vertretene Ansicht führe zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis, daß solche Rentner, denen das Gesetz nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO wegen nicht genügender Beteiligung an der Solidargemeinschaft den Krankenversicherungsschütz nicht gewähren wolle, über den Umweg der Familienhilfe in den Krankenversicherungsschutz einbezogen würden. Auch bei Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB 4 führe die Berücksichtigung des Ertragsanteils der Rente für die Bewertung des Gesamteinkommens insbesondere bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von beschäftigten Rentnern nach § 168 RVO zu Ergebnissen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt seien. Im übrigen stoße die Ermittlung des Ertragsanteils der Rente auf praktische Schwierigkeiten; denn der Versicherungsträger müsse bei nicht steuerpflichtigen Rentnern wie die Finanzbehörde prüfen, was als Werbungskosten anerkannt werden könne.

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Die Beklagte beantragt,

6

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Revision der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Feststellungsanspruch im angefochtenen Urteil wie folgt gefaßt wird:

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Es wird festgestellt, daß der Kläger gegenüber der Beklagten einen Familienhilfeanspruch für seine Ehefrau gem § 205 nF hat,

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Der Kläger hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision der Beklagten sei unbegründet.

11

II

Der erkennende Senat konnte auf den Antrag der allein im Termin vertretenen Beklagten gemäß § 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die zulässige Sprungrevision der Beklagten hat keinen Erfolg, denn das SG hat mit Recht der verbundenen Anfechtungs- und Feststellungsklage stattgegeben. Der erkennende Senat hat die Zulässigkeit einer solchen Klage für den hier vorliegenden Fall bereits bejaht, daß nur die latent vorhandene Pflicht der Beklagten zur Familienhilfe streitig ist und aus dem umfassenden Rechtsverhältnis noch keine gegenwärtigen Forderungsrechte erwachsen sind, wenn es darum geht, mit einem rechtskräftigen Feststellungsurteil eine Ungewißheit auszuräumen und einen rechtlich ungeklärten Schwebezustand als Quelle künftiger Streitigkeiten zu beheben (vgl Sozialrecht Nr. 36 zu § 55 SGG). Der Kläger hat über den 30. Juni 1977 hinaus für seine Ehefrau einen Anspruch auf die Leistungen der Familienkrankenhilfe in dem gleichen Umfang wie bis dahin.

13

Die übrigen Tatbestandsmerkmale des nach § 20 RKG entsprechend anwendbaren § 205 Abs. 1 RVO liegen weiterhin vor und sind unter den Beteiligten auch nicht streitig. Darüber hinaus ist aber auch die durch das KVKG eingeführte negative Voraussetzung gegeben, daß das Gesamteinkommen der Ehefrau des Klägers die in § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO nF gesetzte Grenze nicht überschreitet.

14

Die Rente der Ehefrau des Klägers übersteigt zwar mit ihrem Zahlbetrag die Einkommensgrenze des § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO nF. Gleichwohl liegt das "Gesamteinkommen" der Ehefrau des Klägers unter dieser Grenze. Das Gesetz enthält in § 16 SGB 4 eine Legaldefinition des Gesamteinkommens, das danach aus der Summe der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts besteht und insbesondere das Arbeitsentgelt sowie das Arbeitseinkommen umfaßt. Diese Legaldefinition gilt auch für § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO nF. Zwar ist es nicht völlig ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber den wörtlich gleichen Begriff in verschiedenen Gesetzen oder an verschiedenen Stellen desselben Gesetzes mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet. Dafür liegt hier jedoch keinerlei Anhaltspunkt vor.

15

Das Gesetz enthielt zwar bereits vor Inkrafttreten des SGB 4 an verschiedenen Stellen den Begriff des Gesamteinkommens (vgl § 176 Abs. 1, § 178 und § 313a RVO), der von der Rechtsprechung anders verstanden wurde als die in § 16 SGB 4 enthaltene Legaldefinition (vgl hierzu BSGE 7, 164, 167; BSGE 37, 127, 128 = Sozialrecht 2200 § 131a Nr. 1; Sozialrecht 2200 § 313a Nr. 6 mwN). Die frühere Rechtsprechung zum Begriff des Gesamteinkommens ist aber durch die Legaldefinition des § 16 SGB 4 überholt. Im Rahmen der Schaffung eines einheitlichen Sozialgesetzbuches ist die Vorschrift gerade zu dem Zweck eingefügt worden, den verschiedentlich verwendeten Begriff für alle Versicherungszweige einheitlich zu definieren (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BR-Drucks 300/75 S. 32 = BT-Drucks 7/4122). Dem Gesetzgeber war bei der Neufassung des § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO durch das KVKG die bereits geltende Legaldefinition des Gesamteinkommens bekannt, so daß davon auszugehen ist, daß er diesen Begriff bewußt im Sinne der Legaldefinition verwendete.

16

Nach dem danach maßgebenden § 16 Halbsatz 1 SGB 4 gehört die Rente der Ehefrau des Klägers nicht mit ihrem vollen Nennbetrag, sondern nur insoweit zum Gesamteinkommen, als sie zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts gehört. Aus § 2 Abs. 1 des EStG, der eine abschließende Aufzählung der Einkunftsarten enthält, und § 22 Abs. 1 des EStG, der die "sonstigen Einkünfte" iS des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des EStG definiert, ergibt sich, daß Renten nur mit ihrem sogenannten Ertragsanteil zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuerrechts gehören. Nur insoweit sind sie also auch nach § 16 Halbsatz 1 SGB 4 bei der Ermittlung des Gesamteinkommens iS des § 205 RVO nF zu berücksichtigen.

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Daran ändert der Halbsatz 2 des § 16 SGB 4 nichts; danach umfaßt das Gesamteinkommen insbesondere das in § 14 SGB 4 definierte Arbeitsentgelt und das in § 15 SGB 4 definierte Arbeitseinkommen. Nach § 14 SGB 4 ist das Arbeitsentgelt nicht identisch mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iS des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 19 EStG, so daß ein scheinbarer Widerspruch zwischen Halbsatz 1 und Halbsatz 2 des § 16 SGB 4 besteht, weil nach Halbsatz 1 der Begriff der Einkünfte iS des Einkommensteuerrechts maßgebend ist, während § 14 SGB 4 den in Halbsatz 2 des § 16 SGB 4 erwähnten Begriff des Arbeitsentgelts unabhängig vom Einkommensteuerrecht definiert. Dieser scheinbare Widerspruch innerhalb des § 16 SGB 4 löst sich aber bei einer im Sinn der Vorschrift entsprechenden Interpretation auf. Halbsatz 1 des § 16 SGB 4 enthält den Grundsatz, daß die Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuerrechts für die Ermittlung des Gesamteinkommens maßgebend sind. Wenn Halbsatz 2 beispielhaft die hauptsächlichen Einkunftsarten aufzählt, so will er damit weder den Grundsatz in Frage stellen noch für diese Einkunftsarten durchbrechen.

18

Das ergibt sich insbesondere aus der Entwicklung der Vorschrift im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl BR-Drucks 300/75 = BT-Drucks 7/4122) stellte es auf den in § 2 Abs. 3 EStG definierten Begriff des Gesamtbetrages der Einkünfte ab. Auf Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuß) wurde der "Gesamtbetrag" der Einkünfte durch den Begriff der "Summe" der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts ersetzt. Gleichzeitig wurde zur "redaktionellen Klarstellung" der jetzige Halbsatz 2 angefügt (vgl hierzu BT-Drucks 7/5457 S. 4, 16). Dabei hat der Gesetzgeber in Halbsatz 1 sowohl in der ursprünglichen als auch in der geänderten Fassung bewußt die steuerrechtlichen Begriffe des § 2 Abs. 3 EStG benutzt; ihm war jedoch nicht bewußt, daß er durch die Einfügung des Halbsatzes 2 das Gegenteil von der gewollten redaktionellen Klarstellung erreichte. Keinesfalls wollte er den in Halbsatz 1 aufgestellten Grundsatz der steuerrechtlichen Betrachtungsweise aufgeben oder für bestimmte Einkunftsarten durchbrechen. Vielmehr stehen auch die in Halbsatz 2 aufgezählten Einkunftsarten unter dem Grundsatz des Halbsatzes 1, so daß auch für sie - abweichend von den §§ 14 und 15 SGB 4 - die steuerrechtliche Betrachtungsweise maßgebend ist, soweit es sich um die Ermittlung des Gesamteinkommens handelt (so auch Krause/von Maydell/Merten/Meydam, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, RdNrn 12 ff zu § 16 aA Hauck/Haines, SGB IV/1 RdNr 4 zu § 16). Selbst wenn man aber für das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht die einkommensteuerrechtlichen Begriffe, sondern die davon abweichenden Definitionen der §§ 14, 15 SGB 4 für maßgebend halten wollte, würde sich für die übrigen Einkunftsarten nichts an dem Grundsatz des § 16 Halbsatz 1 SGB 4 ändern, weil in diesem Falle Halbsatz 2 für Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen allenfalls eine Ausnahme von dem nach Halbsatz 1 für die übrigen Einkunftsarten geltenden Grundsatz enthalten könnte (so Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 407 d).

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Auch die Berücksichtigung des Normzwecks des § 205 RVO nF führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Einführung einer Einkommensgrenze in § 205 RVO durch das KVKG knüpft zwar an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach über die Familienkrankenhilfe keine Leistungen für solche Angehörige zu gewähren sind, die der Gesetzgeber wegen der Höhe ihres Einkommens für nicht schutzbedürftig hält und damit auf die eigene Vorsorge verweist (vgl BT-Drucks 7/4122 Begründung zu § 1 Nr. 17 S. 28). Durch die Einführung der Einkommensgrenze in § 205 RVO durch das KVKG hat der Gesetzgeber die Leistungen der Familienkrankenhilfe begrenzt und die Angehörigen mit einem höheren Einkommen auf die Eigenvorsorge verwiesen. Das bedeutet aber nicht, daß es für die Schutzbedürftigkeit und die Zumutbarkeit der Eigenvorsorge abweichend von § 16 SGB 4 auf das Nominaleinkommen und nicht auf die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts ankommt. Zwar steht einem Rentner nicht nur der Ertragsanteil der Rente, sondern ihr Nominalbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts einschließlich der Eigenvorsorge für den Krankheitsfall zur Verfügung. Durch die Verwendung des in § 16 SGB 4 definierten Begriffs Gesamteinkommen in § 205 RVO nF hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er die Schutzbedürftigkeit und die Zumutbarkeit der Eigenvorsorge nicht von der Höhe des Nominaleinkommens, sondern von dem zu versteuernden Einkommen abhängig machen will. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Gründe, die für das Einkommensteuerrecht zur Begünstigung der Renten geführt haben, auch für den Anspruch auf die Familienhilfe gelten lassen wollte. Die sozialpolitische Entscheidung, ob Renten für das Einkommensteuerrecht und für das Recht der Sozialversicherung, soweit es um die Ermittlung des Gesamteinkommens geht, durch die Berücksichtigung lediglich des Ertragsanteils wegen der in ihnen enthaltenen Eigenleistung des Rentenempfängers eine bevorzugte Behandlung genießen sollen, hat der Gesetzgeber für das Einkommensteuerrecht in § 22 des EStG und für das Recht der Sozialversicherung den § 16 SGB 4 getroffen, so daß für eine sozialpolitisch ausgerichtete andere Auslegung kein Raum vorhanden ist.

20

Auch in der Literatur wird daher die Ansicht vertreten, daß bei der Ermittlung des Gesamteinkommens iS des § 16 SGB 4 Renten nur mit ihrem Ertragsanteil zu berücksichtigen sind (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 407 d, 408; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch IV/1, RdNr 3 zu § 16; Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch, RdNr 6 zu § 16 S.K 200/43; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Anm 2.4 zu § 16 SGB; Krause/von Maydell/Mertens/Meydam aaO RdNrn 5 und 12 ff zu § 16; Albrecht, ZfS 1978, 60 f; Kierstein, Die Betriebskrankenkasse 1977, 249, 261; Zipperer, Die Ortskrankenkasse -OKK-1978, 11, 26 Kozielski, Wege zur Sozialversicherung 1978, 71, 72; anderer Ansicht Spitzenverbände der Krankenkassen in OKK 1978, 170, 171; Schneider, OKK 1978, 610, 619; Jahn, Sozialgesetzbuch für die Praxis, RdNr 10 zu § 16 SGB 4).

21

Das Argument der Beklagten, es könne nicht Aufgabe der Krankenversicherungsträger sein, wie das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen durch Ermittlung von Werbungskosten und Sonderausgaben zu ermitteln, ist nicht geeignet, entgegen § 16 SGB 4 von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise abzusehen. Der Gesetzgeber hat geglaubt, durch die Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht in § 16 SGB 4 gegenüber der bis dahin ergangenen Rechtsprechung zu einem einheitlichen und einfacher zu handhabenden Begriff des Gesamteinkommens zu gelangen. Selbst wenn sich diese Vorstellung des Gesetzgebers in einezelnen Fällen als Irrtum erweisen sollte, ändert das nichts an der von ihm bewußt getroffenen Regelung.

22

Bei dieser Betrachtungsweise ist die von der Beklagten vorgetragene Ungleichbehandlung im Rahmen des § 205 RVO je nachdem, ob unter das Gesamteinkommen Arbeitsentgelt oder Rentenbezüge fallen, bereits im Ansatzpunkt verfehlt. Im übrigen verstößt es nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl insbesondere BVerfGE 18, 121, 124) nicht gegen den Art 3 des Grundgesetzes (GG), wenn der Gesetzgeber bei der Frage der Teilhabe von Rentnern an weiteren Leistungen des Sozialversicherungssystems - wie hier der Familienkrankenhilfe - die Rente als Gegenleistung für eine vorangegangene Mitfinanzierung gerade dieses Systems anders beurteilt als das Arbeitsentgelt der noch Erwerbstätigen.

23

Geht man danach bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Ehefrau des Klägers von dem Ertragsanteil ihrer Rente aus, der im konkreten Fall 23 vH beträgt, so wird die in § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO nF gesetzte Grenze nicht erreichte Der Kläger hat daher für seine Ehefrau über den 30. Juni 1977 hinaus - wie bis dahin - aus seiner freiwilligen Mitgliedschaft zur knappschaftlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf die Leistungen der Familienkrankenhilfe für seine Ehefrau, soweit diese Leistungen günstiger sind als die von der AOK aus der eigenen KVdR der Ehefrau zu erbringenden Leistungen (vgl hierzu Beschluß des BVerfG vom 29. Juni 1975, Sozialrecht 2200 § 205 Nr. 4).

24

Der Senat hat die danach unbegründete Sprungrevision der Beklagten zurückgewiesen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.