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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.04.1979, Az.: 5 RKnU 7/77

Abtretung von Rentenansprüchen; Stammrecht; Zustellung von Bescheiden; Zustellung von Mitteilungen; Inhaber des Stammrechts; Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs; Anfechtungsrecht

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.04.1979
Aktenzeichen
5 RKnU 7/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund 16.10.1974 - S 19 BU 87/73
LSG Essen 21.06.1977 - L 15 BU 74/74

Fundstellen

  • BSGE 48, 159 - 164
  • SozR 2200 § 119 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Die Abtretung von Rentenansprüchen umfaßt nur die einzelnen Zahlungsansprüche, nicht aber das Rentenstammrecht. Sämtliche die Rente betreffenden Bescheide und Mitteilungen sind deshalb auch bei rechtswirksamer Abtretung der Zahlungsansprüche weiterhin dem Inhaber des Rentenstammrechts zuzustellen.

2. Der Abtretungsgläubiger kann den ihm abgetretenen Rentenanspruch nur insoweit gegenüber dem Versicherungsträger geltend machen, als der Leistungsanspruch dem Versicherten oder seiner Witwe gegenüber durch Verwaltungsakt konkretisiert worden ist. Die in dem an die Witwe des Versicherten gerichteten Bescheid enthaltene Feststellung des Ruhens der Rentenleistungen muß daher der Abtretungsgläubiger gegen sich gelten lassen.

3. Dem Abtretungsgläubiger steht gegen einen an den Inhaber des Rentenstammrechts gerichteten Bescheid kein eigenes Anfechtungsrecht zu.