Bundessozialgericht
Urt. v. 15.03.1979, Az.: 11 RA 34/78
Berufsfördernde Maßnahme; Zuschuß zum Erwerb eines Kfz; Rehabilitationsnotwendigkeit; Maßgebliche Verhältnisse; Kfz für Behinderte; Richtlinie des Arbeitsministers; In Verwaltungsübung entwickelte Begriffe; Auslegung durch die Gerichte
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.03.1979
- Aktenzeichen
- 11 RA 34/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Bayreuth 11.01.1977 - S 10 An 115/75
- LSG München 18.04.1978 - L 16 An 34/77
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 AVG
- § 14a Abs. 1 Nr. 1 AVG
- § 1236 Abs. 1 RVO
- § 1237a Abs. 1 Nr. 1 RVO
Fundstellen
- BSGE 48, 88 - 92
- SozR 2200 § 1236 Nr 14
Amtlicher Leitsatz
1. Wird als berufsfördernde Maßnahme ein Zuschuß zum Erwerb eines Kfz beantragt und das Kfz noch während des Verwaltungsverfahrens erworben, so kann die Rehabilitationsnotwendigkeit spätestens nach den im Zeitpunkt des Kfz-Erwerbs bestehenden Verhältnissen beurteilt werden.
2. Daß die von der BfA zu AVG § 13 Abs 1 (= RVO § 1236 Abs 1) erlassenen "Richtlinien für die Hilfe zur Beschaffung von Kfz für behinderte Versicherte" vom 16.05.1974 (DAngVers 1974, 362) in Nr 8.2 einen Zuschuß nur für das erste Ersatz-Kfz vorsehen, ist als Grundsatz nicht zu beanstanden; für ein Abweichen im Einzelfall dürfte allerdings - entgegen der engeren Formulierung in Nr 10 der Richtlinien - das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles genügen.
3. Die Gerichte haben nicht Begriffe auszulegen, welche die Verwaltung im Rahmen einer aufgrund eigener Richtlinien entwickelten Verwaltungsübung anwendet.