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Bundessozialgericht
Urt. v. 10.10.1978, Az.: 7/12 RAr 39/77

Revision; Falsche Urteilsverkündigung; Berücksichtigung von Amts wegen; Arbeitserlaubnis; Notwendigkeit; Berufsausbildung; Begriff des Arbeitnehmers; Vorrang vor der Lage des Arbeitsmarktes; Erlaß der BA; Rechtsnormqualität

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.10.1978
Aktenzeichen
7/12 RAr 39/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Speyer 18.12.1975 - S 2 Ar 81/75
LSG Mainz 27.09.1976 - L 1 Ar 8/76

Fundstellen

  • BSGE 47, 93
  • SozR 1500 § 132 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Eine vorschriftswidrige Verkündung des Sozialgerichtsurteils ist im Revisionsverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge hin zu beachten.

2. Einer Arbeitserlaubnis nach AFG § 19 bedürfen erlaubnispflichtige Ausländer auch für die Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses.

3. Zum Begriff des Arbeitnehmers iS AFG § 19.

4. Zur Frage, wann die Beschäftigung eines erlaubnispflichtigen Ausländers wegen besonderer betriebsbedingter Gründe im Rahmen des AFG § 19 Vorrang vor der (entgegenstehenden) Lage des Arbeitsmarktes haben kann (Fortführung von BSG 14.02.1978 7 RAr 81/76).

5. Der Erlaß der BA vom 10.03.1975 über den Zuzug von Ausländern in überlastete Siedlungsgebiete (ANBA 1975, 324) besitzt keine Rechtsnormqualität und kann den Rechtsanspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach AFG § 19 im Einzelfall nicht beseitigen. Ebenso verhält es sich mit dem Weisungsrecht des BMA nach AFG § 19 Abs 4.

6. Hat die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und ihre Erweiterung zum Zwecke einer beabsichtigten Berufsausbildung nur deshalb abgelehnt, weil das ArbA die entsprechende Arbeitserlaubnis (bisher) nicht erteilt hat, so steht dieser Mangel der Aufenthaltserlaubnis der Erteilung der Arbeitserlaubnis nicht entgegen (Fortführung von BSG 30.05.1978 7 RAr 4/77).