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Bundessozialgericht
Urt. v. 14.09.1978, Az.: 11 RA 36/77

Berufung; Erstattungsbescheid; Feststellung der Nichtigkeit; Verpflichtung zur Aufhebung; Beitragserstattung; Fehlender Antrag; Verpflichtung zur Rücknahme

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.09.1978
Aktenzeichen
11 RA 36/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10673
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt 17.03.1976 - S 17 An 1147/74
LSG Darmstadt 22.03.1977 - L 2 An 283/76

Fundstelle

  • SozR 2200 § 1303 Nr 12

Amtlicher Leitsatz

1. Wird mit der Klage die Feststellung der Nichtigkeit oder die Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Aufhebung eines Erstattungsbescheides begehrt, so ist die Berufung nicht nach SGG § 144 Abs 1 Nr 1 ausgeschlossen.

2. Ein Bescheid, auf Grund dessen Beiträge erstattet worden sind (AVG § 82= RVO § 1303), ist nichtig, wenn ein Antrag des Versicherten auf Beitragserstattung fehlt.

3. Der Versicherungsträger ist zur Aufhebung (Rücknahme) eines rechtswidrigen Erstattungsbescheides auch dann nicht in entsprechender Anwendung des AVG § 79 (= RVO § 1300) verpflichtet, wenn der Versicherte die Aufhebung begehrt und zur Wiedereinzahlung des Erstattungsbetrages bereit ist.