Bundessozialgericht
Urt. v. 24.08.1978, Az.: 5 RKnU 6/77
Durch einen Arbeitsunfall herbeigeführter Gesundheitsschaden und Berufskrankheit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.08.1978
- Aktenzeichen
- 5 RKnU 6/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Saarland - 15.06.1977
Rechtsgrundlage
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
am 24. August 1978
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 15. Juni 1977 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis zum 31. Oktober 1974 eine höhere als die festgestellte und für die Zeit vom 1. November 1974 an überhaupt eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.
Der Kläger, der von 1956 bis 1968 im Steinkohlenbergbau der Saar untertage tätig gewesen ist, leidet seit dem 14. März 1970 an einem Meniskusschaden des linken Kniegelenks, für dessen Folgen er von der Beklagten in der Zeit vom 29. März 1970 bis zum 30. September 1973 eine Verletztenrente von 20 v.H. der Vollrente bezog. Für die Zeit vom 21. Februar 1974 bis Zum 31. Oktober 1974 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen des Meniskusschadens links eine Teilrente von 10 v.H. der Vollrente, weil neben der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 21. Februar 1974 ebenfalls eine Teilrente von 10 v.H. gewährt wurde. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 7. Mai 1976, für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis zum 31. Oktober 1974 anstelle der bisher für den Meniskusschaden gewährten Verletztenrente eine solche von 15 v.H. der Vollrente fest, weil der Meniskusschaden sich durch Einklemmungserscheinungen am rechten Kniegelenk verschlimmert habe. Über den 31. Oktober 1974 hinaus gewährte sie keine Verletztenrente, weil über diesen Zeitpunkt hinaus wegen des Unfälle vom 21. Februar 1974 eine MdE nicht mehr bestehe.
Das Sozialgericht (SG) hat die auf Gewährung einer Verletztenrente von 20 v.H. gerichtete Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, bei der Meniskuserkrankung an beiden Kniegelenken handele es sich um eine einheitliche Systemerkrankung und damit nicht um zwei Berufskrankheiten, sondern um eine einzige Berufskrankheit nach Nr. 42 der Anlage zur 7. Berufskrankeitenverordnung BKVO). Die Beklagte habe daher zutreffend für beide Kniegelenke eine Gesamt-MdE von 15 v.H. gebildet. Da im Verwaltungsverfahren die Schätzungsgrundlagen richtig ermittelt worden seien und die Neufestsetzung der MdE im angefochtenen Bescheid nicht auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruhe, sei es dem LSG weh verwehrt gewesen, die Bewertung der berufsbedingten MdE des Klägers auch eine eigene, nur um 5 v.H. abweichende Schätzung zu ersetzen. Da die Gesamt-MdE unter 20 v.H. liege und die Folgen des Unfalls vom 21. Februar 1974 eine MdE nicht mehr zur Folge hätten, stehe dem Kläger über den 31. Oktober 1974 hinaus eine Verletztenrente nicht zu.
Der Kläger hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Er ist der Ansicht, daß es sich bei den Meniskusschäden am linken und rechten Kniegelenk um zwei Berufskrankheiten mit unterschiedlichem Krankheitsbeginn handele, so daß die MdE für jedes Knie getrennt ermittelt werden müsse.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landessozialgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 1977 auf zuheben und die Beklagte entsprechend dem Berufungsantrag zu verurteilen.
In der Berufungsinstanz hatte der Kläger beantragt:
Unter Aufhebung des angefochten Urteils und des Bescheides vom 7. Mai 1976 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger anstelle einer Rente von 15% eine Dauerrente ab 1. Juli 1974 und über den 31. Oktober 1974 hinaus nach einer MdE von 20 v.H. zu gewähren.
Hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts und unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Mai 1976 zu verurteilen, dem Kläger wegen des Innenmeniskusschadens links und wegen des Meniskusschadens rechts Rente gemäß einer MdE von je 10% zu gewähren.
Hilfsweise,
das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision des Klägers sei unbegründet.
Gründe
II.
Die zulässige Revision des, Klägers hat keinen Erfolg. Das LSG hat im Ergebnis mit Recht die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen.
Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag wegen der Meniskusschäden an beiden Kniegelenken für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis zum 31. Oktober 1974 eine höhere als die festgestellte und für die Zeit vom 1. November 1974 an eine Verletztenrente von 20 v.H. geltend macht, ist sein Begehren unbegründet. Das LSG ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei den Meniskusschäden an beiden Kniegelenken um eine einheitliche Berufskrankheit nach Nr. 42 der Anlage zur 7. BKVO handelt. Das folgt zwar weder aus dem Wortlaut dieser Vorschrift noch aus der medizinischen Beurteilung der Frage, ob die Schäden an verschiedenen Menisken als einheitliche Systemerkrankung anzusehen sind, sondern aus der rechtlichen Betrachtungsweise. Die Berufskrankheit gilt nach § 551 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) als Arbeitsunfall. Diese fiktive Gleichstellung nicht vergleichbarer Tatbestände erschwert die Lösung der entscheidungserheblichen Frage. Während der Begriff des Arbeitsunfalls nur das schädigende Ereignis, nicht aber die gesundheitlichen Folgen umfaßt, enthält der Begriff der Berufskrankheit, schon den durch die gefährdende Berufstätigkeit verursachten Gesundheitsschaden. Erleidet ein Versicherter durch einen oder mehrere Unfälle Schäden an verschiedenen, insbesondere an paarigen Organen, so ist die Lösung der Frage, ob eine Gesamt-MdE oder für jedes Organ eine besondere MdE zu bilden ist, rechtlich leicht zu finden, weil nur medizinisch festzustellen ist, welches der verschiedenen Organe durch welchen Unfall beschädigt worden ist, Da aber die dem Unfall fiktiv gleichgestellte Berufskrankheit nicht die Ursache eines Gesundheitsschaden schon selbst ist, muß man es für die gestellte Frage darauf abstellen, ob dieselben oder verschiedene Ursachen den Gesundbeitsschaden an dem einen oder anderen Organ herbeigeführt haben. Der durch einen Arbeitsunfall herbeigeführte Gesundheitsschaden unterscheidet sich von einer Berufskrankheit im wesentlichen dadurch, daß er auf einem mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang stehenden zeitlich begrenzten Ereignis beruht, während die Gesundheitsstörung bei einer Berufskrankheit auf die längerdauernde Einwirkung der gefährdenden Berufstätigkeit zurückzuführen ist. Vergleichbar mit dem Arbeitsunfall als Ursache des Gesundheitsschadens ist daher nicht die Berufskrankheit, sondern die gefährdene Tätigkeit. Dem trägt auch § 572 RVO Rechnung. Da die dreijährige Untertagetätigkeit nach Nr. 42 der Anlage zur 7. BKVO nicht zu einer unwiderlegbaren Vermutung des Ursachenzusammenhanges sondern zu einem Beweis des ersten Anscheins führt (vgl. BSG SozR Nr. 1 zur Klage Nr. 26 der 5. BKVO), kommt es auf die Feststellung an, ob der Meniskusschaden am linken Knie auf derselben dreijährigen Untertagetätigkeit oder auf einer anderen, davon unabhängigen Untertagetätigkeit von mindestens 3 Jahren als der Meniskusschaden am rechten Knie beruht. Praktisch wird diese Feststellung zwar nur selten möglich sein, weil als wesentliche "Sache im allgemein" nur die gesamte Untertagetätigkeit in hockender, knieender oder liegender Haltung ermittelt werden kam, insbesondere wenn der Meniskusschaden erst nach dem Ausscheiden aus der Untertagetätigkeit auftritt. Wenn danach im Normalfall die Schäden an mehreren Menisken auch gegen der Untrennbarkeit der schädigenden Untertagetätigkeit als eine einzige Berufskrankheit anzusehen sein werden, so ist doch nicht auszuschließen, de in besonders gelagerten Fällen festgestellt werden kann, daß die Schäden an den einzelnen Menisken auf voneinander unabhängige Tätigkeiten unter Tage von mindestens dreijähriger Dauer zurückzuführen sind, so daß sie als selbständige Berufskrankheiten anzusehen sind (vgl. hierzu BSG SozR Nr. 4 zu § 3 der 3. BKVO). Im vorliegenden Fall trifft das jedoch nicht zu. Die gefährdende Untertagetätigkeit von 1956 bis 1968 bildet eine Einheit und kann nur insgesamt sowohl für den Meniskusschaden am linken Kniegelenk als auch für den Meniskusschaden am rechten Kniegelenk ursächlich sein. Sind aber mehrere gleichartige Gesundheitsstörungen auf dieselbe Ursache, auf die eine Einheit bildende gefährdende Tätigkeit zurückzuführen, so sind sie versicherungsrechtlich ebenso zu behandeln als ob sie auf einem einzigen Unfall beruhten. Es handelt sich also selbst dann nicht um mehrere Berufskrankheiten, sondern um eine Berufskrankheit, wenn es sich medizinisch nicht um eine Systemerkrankung, sondern um voneinander unabhängige Gesundheitsschäden handelt.
Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß für die Meniskusschäden an beiden Kniegelenken eine Gesamt-MdE zu bilden ist. Die Schätzung der MdE auch das Berufungsgericht auf weniger als 20 v.H. ist nicht zu beanstanden. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß das LSG den Rechtsbegriff der MdE unrichtig ausgelegt oder angewandt hätte. Da der Kläger die Schätzung der MdE durch das Berufungsgericht nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, ist der erkennende Senat als Revisionsgericht daran gebunden (vgl. BSGE 4, 147, 149). Der Kläger hat daher für die Zeit bis zum 31. Oktober 1974 nach § 581 Abs. 3 i.V.m. § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO keinen Anspruch auf eine höhere als die festgestellte Teilrente und für die Zeit vom 1. November 1974 an nach § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO keinen Anspruch auf eine Verletztenrente wegen der Meniskusschäden an beiden Kniegelenken.
Der Hilfsantrag des Klägers, mit dem er die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von zwei Verletztenrenten nach einer MdE von je 10 v.H. für den Innenmeniskusschaden links und den Meniskusschaden rechts begehrt, ist unzulässig. Er enthält im Verhältnis zu dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag eine Klageänderung i.S. des § 99 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn der Kläger macht statt der in der Berufungsinstanz beantragten einheitlichen Verletztenrente für beide Kniegelenke nunmehr zwei Rentenansprüche geltend. Wenn Grundlage dieser Ansprüche auch derselbe Tatsachenkomplex ist, so handelt es sich doch um einen anderen als den bis dahin rechtshängigen Streitgegenstand. Auch die Voraussetzungen des § 99 Abs. 3 SGG, unter denen ein anderer Antrag nicht als Änderung der Klage anzusehen ist, liegen nicht vor. Nach § 168 SGG ist eine Klageänderung im Revisionsverfahren unzulässig, so daß über den Hilfsantrag den Klägers nicht sachlich entschieden werden kann.
Auch der weitere Hilfsantrag den Klägers auf Zurückverweisung des Rechtsstreits ist unbegründet, weil die Sache entscheidungsreif und die Revision nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.