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Bundessozialgericht
Urt. v. 20.06.1978, Az.: 7 RAr 47/77

Arbeitslosigkeit; Arbeitslosenhilfe; Einkommen; Veräußerung eines privaten Vermögensgegenstandes; Rente als Kaufpreis; Überschuldung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.06.1978
Aktenzeichen
7 RAr 47/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz 04.06.1975 - S 4 Ar 121/74
LSG Mainz 23.05.1977 - L 1 Ar 32/75

Fundstellen

  • BSGE 46, 271 - 279
  • SozR 4100 § 138 Nr 3

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitslose erzielt dadurch, daß er einen bereits in seinem Vermögen befindlichen Gegenstand zum Verkehrswert veräußert, kein bei der Alhi zu berücksichtigendes Einkommen iS von AFG § 138. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis in Raten gezahlt wird. Es kann jedoch anders sein, wenn als Kaufpreis eine Rente vereinbart wird.

2. Der Arbeitslose besitzt kein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi für seinen Unterhalt nach AFG § 137 Abs 2 verwertbares Vermögen, wenn er aufgrund fälliger Verpflichtungen überschuldet ist.