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Bundessozialgericht
Urt. v. 14.06.1978, Az.: 9/10 RV 31/77

Klagerücknahme; Prozeßunfähiger Beteiligter; Widerruf; Frist

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.06.1978
Aktenzeichen
9/10 RV 31/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn 28.09.1976 - S 10 V 617/75
LSG Stuttgart 14.04.1977 - L 12 V 1854/76

Fundstelle

  • SozR 1500 § 102 Nr 2

Amtlicher Leitsatz

Die Klagerücknahme, die von einem prozeßunfähigen Beteiligten, der keinen gesetzlichen Vertreter hatte und der im Prozeß für prozeßfähig gehalten wurde, erklärt worden ist, kann wegen des Wiederaufnahmegrundes der nicht ordnungsgemäßen Vertretung (entsprechend SGG § 179 Abs 1 iVm ZPO § 579 Abs 1 Nr 4) nur innerhalb der Notfrist von einem Monat widerrufen werden (ZPO § 586).