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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.04.1978, Az.: 6 RKa 11/77

Ärztliche Leistung; Zeitaufwendige Infusionen; Zeitaufwendung; Abgeltung mit der Gebühr; Kassenärztliches Gebührenrecht; Regelungslücke; Ausfüllung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.04.1978
Aktenzeichen
6 RKa 11/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Essen - 08.10.1980 - AZ: L 11 (1) Ka 27/78

Fundstellen

  • BSGE 46, 140 - 145
  • SozR 5533 Nr 45 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Der für die Erbringung einer ärztlichen Leistung erforderliche Zeitaufwand ist grundsätzlich mit der Gebühr für die Leistung abgegolten. Auch bei einem im Einzelfall ungewöhnlich hohen Zeitaufwand kann deshalb neben der Gebühr für die Leistung im allgemeinen keine Verweilgebühr abgerechnet werden.

2. Zur Ausfüllung von Regelungslücken im kassenärztlichen Gebührenrecht (hier: Vergütung besonders zeitaufwendiger Infusionen bei Säuglingen und Kleinkindern, BMÄ Nr 45).