Bundessozialgericht
Urt. v. 26.04.1978, Az.: 6 RKa 11/77
Ärztliche Leistung; Zeitaufwendige Infusionen; Zeitaufwendung; Abgeltung mit der Gebühr; Kassenärztliches Gebührenrecht; Regelungslücke; Ausfüllung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.04.1978
- Aktenzeichen
- 6 RKa 11/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LSG Essen - 08.10.1980 - AZ: L 11 (1) Ka 27/78
Rechtsgrundlagen
- § 368f Abs. 1 RVO
- Nr. 24 GOÄ
Fundstellen
- BSGE 46, 140 - 145
- SozR 5533 Nr 45 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
1. Der für die Erbringung einer ärztlichen Leistung erforderliche Zeitaufwand ist grundsätzlich mit der Gebühr für die Leistung abgegolten. Auch bei einem im Einzelfall ungewöhnlich hohen Zeitaufwand kann deshalb neben der Gebühr für die Leistung im allgemeinen keine Verweilgebühr abgerechnet werden.
2. Zur Ausfüllung von Regelungslücken im kassenärztlichen Gebührenrecht (hier: Vergütung besonders zeitaufwendiger Infusionen bei Säuglingen und Kleinkindern, BMÄ Nr 45).