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Bundessozialgericht
Urt. v. 19.04.1978, Az.: 4 RJ 55/77

Erwerbsunfähigkeit; Beurteilung; Maßgebliche Tätigkeit; Zumutbarkeit; Konkrete Benennung geeigneter Tätigkeiten; Offensichtlichkeit; Vollzeitarbeitskraft

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.04.1978
Aktenzeichen
4 RJ 55/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR 2200 § 1246 Nr 30

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Beurteilung der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sind die Tätigkeiten, die dem Versicherten nach seinen Kräften und Fähigkeiten und beruflich zumutbar sind, grundsätzlich konkret zu prüfen und zu benennen; das gilt nicht, wenn es im Einzelfall, insbesondere bei allgemeiner Beschränkung auf leichtere Arbeiten, offensichtlich ist, daß es für den Versicherten entsprechende Tätigkeiten gibt.

2. Eine konkrete Benennung geeigneter Tätigkeiten ist jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn bei dem Versicherten besondere Umstände vorliegen, die die Ausübung von Tätigkeiten zusätzlich erschweren (zB spezifische gesundheitliche oder berufliche Einschränkungen).

3. Ob für die Tätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang vorhanden sind, braucht bei einer Vollzeitarbeitskraft in der Regel nicht geprüft zu werden (Anschluß an BSG 27.05.1977 5 RJ 28/76 = SozR 2200 § 1246 Nr 19 und BSG 21.09.1977 4 RJ 131/76).