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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.03.1978, Az.: 11 RK 9/77

Landwirtschaft; Krankenversicherung; Subsidiarität; Nebenerwerbslandwirt; Krankengeld; Beitragsbescheid; Anfechtung; Materielle Rechtswidrigkeit; Zusätzliche Feststellungsklage; Feststellungsinteresse

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.03.1978
Aktenzeichen
11 RK 9/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster 07.06.1977 - S 14 Kr 27/77

Fundstellen

  • BSGE 46, 81 - 84
  • SozR 5420 § 3 Nr 7

Amtlicher Leitsatz

1. Die Subsidiarität der KV landwirtschaftlicher Unternehmer gegenüber einer KV aufgrund einer daneben ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung nach KVLG § 3 S 1 bleibt erhalten, solange der Nebenerwerbslandwirt als Lohnersatz Arbeitslosengeld oder Krankengeld erhält und nach AFG§ 155, RVO § 311 S 1 Nr 2 versichert ist (Abgrenzung zu BSG 25.05.1976 5/12 RJ 120/75 = BSGE 42, 64).

2. Wird ein Beitragsbescheid mit der Anfechtungsklage wegen materieller Rechtswidrigkeit angefochten, so fehlt für eine außerdem erhobene Klage auf Feststellung, daß die Beitragsforderung nicht besteht, das Feststellungsinteresse.