Bundessozialgericht
Urt. v. 09.02.1978, Az.: 11 RA 42/77
Unterhaltsanspruch aus sonstigen Gründen; Leibrentenanspruch; Geschiedenenwitwenrente; Ausschluß; Herabsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.02.1978
- Aktenzeichen
- 11 RA 42/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Würzburg 12.11.1975 - S 5 An 388/74
- LSG München 26.04.1977 - L 16 An 263/75
Rechtsgrundlagen
- § 1265 S. 1 Alt. 2 RVO
- § 42 S. 1 Alt. 2 AVG
- § 70 Abs. 2 EheG
- § 759 BGB
- § 1967 BGB
- § 1975 BGB
- § 1990 BGB
- § 72 EheG
- § 1265 S. 1 Alt. 3 RVO
- § 42 S. 1 Alt. 3 AVG
Fundstellen
- BSGE 46, 16 - 20
- SozR 2200 § 1265 Nr 31
Amtlicher Leitsatz
1. Auch ein Leibrentenanspruch stellt einen Unterhaltsanspruch "aus sonstigen Gründen" iS von AVG § 42 S 1 (= RVO § 1265 S 1) dar, wenn er zu Unterhaltszwecken begründet worden ist.
2. Der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Unterhaltspflicht des Versicherten auf dessen Erben übergeht; darauf, ob EheG § 70 Abs 2 aF (in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) zu einer Herabsetzung der Verbindlichkeit des Erben führt oder die Haftung des Erben für diese Nachlaßverbindlichkeit sich auf den Nachlaß beschränkt, kommt es nicht an.
3. Hat der Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tode seiner früheren Ehefrau Unterhalt geleistet, so ist es unerheblich, ob nach seinem Tode seine Erben oder Dritte weiterhin Unterhalt zahlen.