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Bundessozialgericht
Urt. v. 02.02.1978, Az.: 8 RU 78/77

Berufshilfe; Zunächst normal entwickeltes Kind; Kindergartenunfall; Private Sonderschule

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.02.1978
Aktenzeichen
8 RU 78/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 45, 290 - 296
  • SozR 2200 § 567 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

Muß ein (zunächst) normal entwickeltes Kind infolge eines anerkannten Kindergartenunfalls eine private Sonderschule besuchen, so sind die dadurch entstehenden erhöhten Kosten des Schulbesuchs von dem Unfallversicherungsträger im Rahmen der Berufshilfe (RVO § 567) zu tragen bzw dem Sozialhilfeträger zu ersetzen. Insoweit besteht ein Kostentragungsvorrang des Unfallversicherungsträgers gegenüber dem allgemeinen Beschulungsanspruch des Kindes.