Bundessozialgericht
Urt. v. 02.02.1978, Az.: 8 RU 66/77
Relative Fahruntüchtigkeit; Alkohol im Verkehr; WesentlicheUnfallursache; Nachweis; Ausschluß des Versicherungsschutzes; Feststellung der Blutalkoholkonzentration; Weitere Ursachen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.02.1978
- Aktenzeichen
- 8 RU 66/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10620
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg (Oldenburg) 20.08.1974 - S 7 U 191/73
- LSG Celle 24.05.1977 - L 3 U 89/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 45, 285 - 290
- DB (Beilage) 1978, 12 (Volltext)
- SozR 2200 § 548 Nr 38
Amtlicher Leitsatz
1. Alkoholbedingte (relative) Verkehrsuntüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers muß nachgewiesen sein, um als rechtlich allein wesentliche Unfallursache den Schutz der gesetzlichen UV auszuschließen. Es genügt nicht, daß der Verkehrsteilnehmer infolge Alkoholgenusses "wahrscheinlich" verkehrsuntüchtig war.
2. Ist eine Blutalkoholkonzentration nicht festgestellt, so genügt allein das Abkommen von gerader Straße und Fahren im spitzen Winkel gegen einen Straßenbaum jedenfalls dann nicht zum Beweis alkoholbedingter (relativer) Fahruntüchtigkeit, wenn andere Ursachen in Betracht kommen können ).