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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.12.1977, Az.: 11 RA 74/77

Eigentum; Zu Unrecht entrichtete Beiträge; Anspruch auf Rückzahlung; Inhaltsbestimmung; Ausschluß der Rückforderung; Regelleistung; Konkrete Auswirkung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.1977
Aktenzeichen
11 RA 74/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hamburg 01.07.1974 - 13 AN 218/73
LSG Hamburg 21.11.1975 - IV ANBf 79/74

Fundstellen

  • BSGE 45, 251 - 254
  • SozR 2200 § 1424 Nr 7

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge (hier: nach AVG § 146 = RVO § 1424 - Fassung: 23.02.1957 -) ist Eigentum iS des GG Art 14.

2. Der Ausschluß der Rückforderung nach AVG § 146 Abs 3 aF für den Fall, daß "aus den Beiträgen" bereits eine Regelleistung bewilligt war, verletzt nicht die dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (GG Art 14 Abs 1 S 2) gezogenen Grenzen.

3. GG Art 14 wird nicht verletzt durch die Auslegung von AVG § 146 Abs 3 aF, die es für unerheblich hält, ob sich der einzelne Beitrag auf die rechtliche Grundlage der Regelleistung (hier: eines Heilverfahrens) auch "konkret ausgewirkt" hat (vgl BSG 05.02.1976 11 RA 20/75 = SozR 2200 § 1424 Nr 2).

4. Der Versicherungsträger muß sich zwar vor Bewilligung eines Heilverfahrens vergewissern, ob die versicherungsmäßigen Voraussetzungen der Leistung vorliegen; diese Pflicht besteht aber nicht dem Versicherten gegenüber.