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Bundessozialgericht
Urt. v. 28.04.1977, Az.: 2 RU 39/75

Ehrenamtlicher Richter; Arbeitsunfall; Jahresarbeitsverdienst; Berücksichtigung von Tätigkeiten; Vorgezogenes Altersruhegeld; Jahresarbeitsverdienst; In erheblichem Maße unbillig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.04.1977
Aktenzeichen
2 RU 39/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gelsenkirchen 11.02.1974 - S 10 U 219/70
LSG Essen 15.01.1975 - L 17 U 46/74

Fundstellen

  • BSGE 44, 12 - 16
  • SozR 2200 § 571 Nr 10

Amtlicher Leitsatz

1. Erleidet ein nicht mehr Erwerbstätiger, der Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld nach AVG § 25 Abs 2 aF hat, als ehrenamtlicher Richter einen Arbeitsunfall, sind bei der Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) für die Verletztenrente nach RVO § 571 Abs 1 S 2 Tätigkeiten des Verletzten vor Beginn des vorgezogenen Altersruhegeldes nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch des Verletzten auf das vorgezogene Altersruhegeld nach AVG § 25 Abs 2 aF im Zeitpunkt des Unfalls rechtfertigt die Annahme, daß die zu dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter mit den vor Beginn des vorgezogenen Altersruhegeldes ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr in einem durch das Arbeitsleben bestimmten Zusammenhang steht (Weiterführung von BSG 31.10.1968 2 RU 139/67 = BSGE 28, 274).

2. Der nach RVO § 575 berechnete JAV (300fache des Ortslohnes) ist nicht in erheblichem Maße unbillig iS des RVO § 577, wenn die Lebenshaltung des Verletzten bereits im Jahre vor dem Arbeitsunfall nicht nur vorübergehend auf dem Bezug von Renten aus der Sozialversicherung und der KOV beruhte.