Bundessozialgericht
Urt. v. 28.04.1977, Az.: 2 RU 39/75
Ehrenamtlicher Richter; Arbeitsunfall; Jahresarbeitsverdienst; Berücksichtigung von Tätigkeiten; Vorgezogenes Altersruhegeld; Jahresarbeitsverdienst; In erheblichem Maße unbillig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 28.04.1977
- Aktenzeichen
- 2 RU 39/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gelsenkirchen 11.02.1974 - S 10 U 219/70
- LSG Essen 15.01.1975 - L 17 U 46/74
Rechtsgrundlagen
- § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO
- § 550 Abs. 1 RVO
- § 571 Abs. 1 S. 2 RVO
- § 575 Abs. 1 S. 1 RVO
- § 577 S. 1 RVO
- § 25 Abs. 2 AVG
- § 1248 Abs. 2 RVO
Fundstellen
- BSGE 44, 12 - 16
- SozR 2200 § 571 Nr 10
Amtlicher Leitsatz
1. Erleidet ein nicht mehr Erwerbstätiger, der Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld nach AVG § 25 Abs 2 aF hat, als ehrenamtlicher Richter einen Arbeitsunfall, sind bei der Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) für die Verletztenrente nach RVO § 571 Abs 1 S 2 Tätigkeiten des Verletzten vor Beginn des vorgezogenen Altersruhegeldes nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch des Verletzten auf das vorgezogene Altersruhegeld nach AVG § 25 Abs 2 aF im Zeitpunkt des Unfalls rechtfertigt die Annahme, daß die zu dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter mit den vor Beginn des vorgezogenen Altersruhegeldes ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr in einem durch das Arbeitsleben bestimmten Zusammenhang steht (Weiterführung von BSG 31.10.1968 2 RU 139/67 = BSGE 28, 274).
2. Der nach RVO § 575 berechnete JAV (300fache des Ortslohnes) ist nicht in erheblichem Maße unbillig iS des RVO § 577, wenn die Lebenshaltung des Verletzten bereits im Jahre vor dem Arbeitsunfall nicht nur vorübergehend auf dem Bezug von Renten aus der Sozialversicherung und der KOV beruhte.