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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.04.1977, Az.: 4 RJ 61/76

Anrechnung fremder Leistungen; Jugoslawien; Träger der Sozialversicherung; Auszahlung in DM; Gesamtgläubiger; Doppelanrechnung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.04.1977
Aktenzeichen
4 RJ 61/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10842
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 43, 274 - 279
  • SozR 5050 § 11 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Wird dem Versicherten vom jugoslawischen Träger der (ungegliederten) Sozialversicherung eine in DM umgerechnete Leistung ausgezahlt, deren Höhe durch einen Arbeitsunfall beeinflußt wird und die zugleich die Merkmale der gesetzlichen Rentenversicherung trägt, so kann sowohl der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach FRG § 11 als auch der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach FRG § 31 die fremde Leistung auf die von ihm gewährte Rente anrechnen; eine vorrangige Berechtigung des einen oder anderen Trägers besteht nicht.

2. Jeder der beiden Versicherungsträger kann wie ein Gesamtgläubiger (BGB § 428) die volle fremde Leistung anrechnen; der Versicherte braucht eine darüber hinausgehende (Doppel-) Anrechnung nicht hinzunehmen.