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Bundessozialgericht
Urt. v. 30.03.1977, Az.: 6 RKa 3/76

Kassenärztliche Versorgung; Honorarverteilungsmaßstab einer KÄV; Besondere Gruppe von Kassenärzten; Zulassungsstatus

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.03.1977
Aktenzeichen
6 RKa 3/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 43, 247 - 250
  • SozR 2200 § 368f Nr 5

Amtlicher Leitsatz

Vorschriften, nach denen bestimmte Gruppen von Kassenärzten (hier: Röntgenfachärzte) Kassenpatienten grundsätzlich nicht unmittelbar auf Krankenschein, sondern nur auf Überweisung durch einen anderen Arzt behandeln dürfen, betreffen den Zulassungsstatus dieser Kassenärzte und können deshalb nicht im Honorarverteilungsmaßstab der KÄV getroffen werden. Offen bleibt, ob sie nur durch den Gesetzgeber (oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Zulassungsordnung) erlassen oder auch vertraglich (RVO § 368g) mit den KK vereinbart werden können; ferner ob sie mit dem Gleichheitssatz und mit der Freiheit der Berufsausübung des Kassenarztes (GG Art 3 Abs 1, Art 12 Abs 1 S 2) und mit der freien Arztwahl der Versicherten (RVO § 368d Abs 1) vereinbar sind.