Bundessozialgericht
Urt. v. 07.12.1976, Az.: 8 RU 18/76
Kirchengemeinde; Organisiertes Fußballspiel; Kirchliche Organe; Gemeindemitglieder; Ausübung eines Amtes; Ehrenamtliche Tätigkeit; Verhinderter Amtsträger
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.12.1976
- Aktenzeichen
- 8 RU 18/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10743
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 539 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 13 RVO
- § 539 Abs. 2 RVO (i.d.F. vom 30.4.1963)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Mitwirkung an einem - von einer katholischen Kirchengemeinde zur Förderung kirchlicher Zwecke veranstalteten - Fußballspiel ist jedenfalls für solche Gemeindeglieder, die nicht einem kirchlichen Organ als Mitglieder angehören, keine Ausübung eines Amtes und deshalb keine ehrenamtliche Tätigkeit i. S. des § 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO. Ob sie zu den amtlichen Aufgaben eines kirchlichen Organs (hier: des Pfarrgemeinderats) gehören kann, bleibt offen.
2. Der Mitwirkende wird auch nicht "wie", der Inhaber eines kirchlichen Ehrenamtes (RVO § 539 Abs. 2 i. Vbdg. m. Abs. 1 Nr. 13) tätig, wenn er nicht die Funktion eines - verhinderten - Amtsträgers übernimmt, sondern lediglich als Gemeindeglied die Veranstaltung der Gemeinde unterstützt.