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Bundessozialgericht
Urt. v. 25.10.1976, Az.: 12/3 RK 50/75

Versicherungspflicht; Befreiung; Entscheidung der Krankenkasse; Antrag; Empfangsbedürftige Willenserklärung; Übermittlung auf dem Postwege; Übermittlungsrisiko; Ausschlußfrist; Versäumung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.10.1976
Aktenzeichen
12/3 RK 50/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR 5486 Art 4 § 2 Nr 2

Amtlicher Leitsatz

1. Erst durch die Entscheidung der KK über den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach 2. KVÄG Art 4 § 2 wird der Versicherte von der Versicherungspflicht befreit (Anschluß an BSG 12.11.1975 3 RK 34/74 = SozR 2200 § 173 Nr 1).

2. Der Antrag des Versicherten auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

3. Das Übermittlungsrisiko einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung auf dem Postwege trägt der Erklärende nach BGB § 130 (Aufgabe von BSG 26.05.1971 12/11 RA 118/70 = Die Beiträge 1971, 340).

4. Die Berufung auf die Versäumung der Ausschlußfrist für einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist allenfalls dann rechtsmißbräuchlich, wenn die versäumte Frist für die KK von geringer Bedeutung ist und ganz erhebliche, langfristig wirksame Interessen des Versicherten auf dem Spiel stehen.