Bundessozialgericht
Urt. v. 11.05.1976, Az.: 7 RAr 121/74
Behinderter; Angewiesen auf Pkw; Kosten für Pkw; Umfang der Förderung; Eigenbeteiligung; Darlehn
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.05.1976
- Aktenzeichen
- 7 RAr 121/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 42, 5 - 15
- SozR 4100 § 57 Nr 3
Amtlicher Leitsatz
1. Benötigt ein Behinderter wegen seiner Behinderung zur Erreichung seines Arbeitsplatzes ein Kraftfahrzeug, so hat er nach AFG § 57 einen Rechtsanspruch auf Beteiligung der BA an den Kosten für den Erwerb eines zweckmäßigen Beförderungsmittels (Anschluß an BSG vom 11.03.1976 7 RAr 148/74).
2. Das im Einzelfall zweckmäßige (geeignete) Fahrzeug ist der Maßstab für den Umfang der Förderung durch die BA. Die Anschaffung eines anderen (insbesondere teureren) Fahrzeuges durch den Behinderten schließt seinen Förderungsanspruch gegen die BA nicht insgesamt, sondern allenfalls der Höhe nach aus.
3. Die Leistungspflicht der BA nach AFG § 57 ist subsidiär. Die BA kann deshalb nach Anrechnung der Leistungen anderer Rehabilitationsträger von dem Behinderten eine zumutbare Eigenbeteiligung verlangen (Anschluß an BSG vom 11.03.1976 7 RAr 148/74).
4. Für die zumutbare Eigenbeteiligung des Behinderten bei der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges ist sein Vermögen und sein Einkommen nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts zu berücksichtigen. Den Erlös aus dem Verkauf eines bisher benutzten Fahrzeuges hat der Behinderte jedoch voll einzusetzen.
5. Die Gewährung eines Darlehens von dritter Seite an den Behinderten berührt hingegen nicht die Pflicht der BA zur Gewährung eines Zuschusses bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges.