Bundessozialgericht
Urt. v. 10.12.1975, Az.: 8 RU 202/74
Richtfest; Geselliges Beisammensein; Unfallversicherungsschutz; Auto des Vorgesetzten; Rückfahrt
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.12.1975
- Aktenzeichen
- 8 RU 202/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BSGE 41, 58 - 61
Amtlicher Leitsatz
1. Ein im Anschluß an ein Richtfest stattfindendes fortgesetztes geselliges Beisammensein von Bauunternehmer und Bauarbeitern steht grundsätzlich nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz.
2.Wird der Versicherte im Pkw seines Vorgesetzten (hier: Mitgesellschafter und Geschäftsführer des Beschäftigungsunternehmens) zum Ort des Richtfestes bzw. des sich anschließenden geselligen Beisammenseins gefahren, so steht er grundsätzlich auch bei der Rückfahrt unter Unfallversicherungsschutz, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, das entsprechende Angebot seines Vorgesetzten abzulehnen.