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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.10.1975, Az.: 5 RJ 56/74

Vereinbarkeit einer halbschichtigen Beschäftigung eines Möbelpackers mit dem Bezug eines Altersruhegeldes

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.10.1975
Aktenzeichen
5 RJ 56/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Detmold - 08.01.1974

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts
ohne mündliche Verhandlung
am 24. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dapprich und
die Richter Schröder und May sowie
die ehrenamtlichen Richter Düngelhoff und Grentner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 8. Januar 1974 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1973 bis zum 21. August 1973 das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusteht.

2

Der am 8. Oktober 1908 geborene Kläger war bis zum 31. August 1973 mit einem Monatslohn von mehr als 690,00 DM als Möbelpacker vollschichtig tätig. Seit dem 1. September 1973 arbeitet er halbschichtig. Er beantragte am 24. Mai 1973 das Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 16. Oktober 1973 das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO für die Zeit vom 1. September 1973 an.

3

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte am 8. Januar 1974 antragsgemäß unter Abänderung des Bescheides vom 16. Oktober 1973 verurteilt, dem Kläger bereits vom 1. Juni 1973 an das Altersruhegeld zu gewähren. Zur Begründung hat das SG im wesentlichen ausgeführt, § 1248 Abs. 4 RVO idF des Vierten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (4. RVÄndG) vom 30. März 1973 (BG Bl I, 257) stehe der Gewährung des Altersruhegeldes für die Zeit vom 1. Juni 1973 an nicht entgegen. Die in dieser Vorschrift enthaltene Einschränkung sei in der Form erfolgt, daß der Bezug des vollen Arbeitsentgelts neben dem Altersruhegeld nur für drei Monate im Jahr zulässig sei. Dabei sei nicht Voraussetzung, daß es sich bei dieser dreimonatigen Tätigkeit um ein Arbeitsverhältnis handele, das von dem bisherigen Arbeitsverhältnis losgelöst sei.

4

Die Fälle, in denen ein schon länger bestehendes Arbeitsverhältnis für drei Monate mit dem Bezug eines Altersruhegeldes zusammenfalle, müßten denjenigen gleichbehandelt werden, in denen mit Erreichung des 63. Lebensjahres zunächst nicht gearbeitet werde und erst nach einiger Zeit ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werde. Die Vorschrift müsse also so gelesen werden, daß dem Versicherten ein Altersruhegeld zu gewähren sei, wenn er seit dem Zeitpunkt, in dem ihm erstmalig ein Altersruhegeld zustehe, nicht mehr als drei Monate voll arbeite. Das SG hat die Berufung zugelassen.

5

Die Beklagte hat dieses Urteil mit der Sprungrevision angefochten und eine schriftliche Einwilligungserklärung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingereicht. Sie ist der Ansicht, nach § 1248 Abs. 4 Buchst. a RVO sei bei einem Empfänger von flexiblem Altersruhegeld die Ausübung einer Beschäftigung nur dann für den Rentenbezug unschädlich, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt werde und von vornherein auf nicht mehr als drei Monate befristet sei.

6

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision der Beklagten sei unbegründet.

9

Zusätzlich trägt er vor, er sei sich mit seinem Arbeitgeber darüber einig gewesen, daß er wegen Erfüllung der Voraussetzungen des § 1248 Abs. 1 RVO aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden solle. Dabei sei man davon ausgegangen, daß eine Weiterbeschäftigung von drei Monaten dem Rentenbezug nicht entgegenstehe. Unter diesen Umständen müsse man in der Weiterbeschäftigung einen "Zeitvertrag" für drei Monate annehmen, der nach § 1248 Abs. 4 RVO dem Rentenbezug nicht entgegenstehe.

Entscheidungsgründe

10

II

Die zulässige Sprungrevision der Beklagten hat Erfolg.

11

Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger bereits für die Zeit vom 1. Juni 1973 an das Altersruhegeld zu gewähren; der Kläger hat für die Zeit vom 1. Juni 1973 bis zum 31. August 1973 keinen Anspruch.

12

Nach § 1290 Abs. 1 Satz 2 RVO beginnt das Altersruhegeld des § 1248 Abs. 1 RVO mit dem Ablauf des Monats, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Voraussetzungen für das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO gehört auch die nicht ausdrücklich erwähnte Voraussetzung, daß der Versicherte sein bisheriges versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgegeben haben muß. Allein nach dem Wortlaut dieser Vorschrift erhält allerdings schon derjenige Versicherte das Altersruhegeld, der dieses beantragt, das 63. Lebensjahr vollendet und die besondere Wartezeit des § 1248 Abs. 7 Satz 1 RVO erfüllt hat. Diese erleichterten Voraussetzungen für das Altersruhegeld sind durch das Rentenreformgesetz (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I, 1965) mit Wirkung vom 1. Januar 1973 an eingeführt worden.

13

Das RRG machte den Anspruch nicht davon abhängig, daß der Versicherte bestimmte Erwerbstätigkeiten nicht verrichtet, Erst durch das 4. RVÄndG wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1973 an für die Zeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr der Anspruch auf das Altersruhegeld neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Allerdings wurde eine ausdrückliche Regelung nur für die Zeit nach Beginn des Altersruhegeldes getroffen, während eine entsprechende Regelung für die Zeit bis zum Beginn des Altersruhegeldes fehlt. In § 1248 Abs. 4 RVO wurde bestimmt, daß eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nur dann für den Bezug des Altersruhegeldes unschädlich ist, wenn sie

  1. a.

    nur gelegentlich, insbesondere zur Aushilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe eines jeden Jahres seit dem erstmaligen Beginn des Altersruhegeldes auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 75 Arbeitstage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Vertrag beschränkt ist, oder

  2. b.

    zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen ein Entgelt oder ein Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet.

14

Diese Regelung gilt unmittelbar nur für solche Versicherte, denen das flexible Altersruhegeld bereits bewilligt worden ist. Das geht deutlich daraus hervor, daß unter a) das Jahr nach dem erstmaligen Beginn des Altersruhegeldes angesprochen ist. Die Regelung setzt also den Rentenbeginn voraus und enthält keine Vorschrift für den Fall, daß während der Dauer einer Beschäftigung erstmalig das flexible Altersruhegeld begehrt wird.

15

Aus der geschilderten Entwicklung des § 1248 Abs. 1 RVO, seinem Sinn und Zweck, wie diese sich aus der für die Zeit nach Beginn dieses Altersruhegeldes in § 1248 Abs. 4 RVO geschaffenen Regelung deutlich ergeben, muß man allerdings annehmen, daß § 1248 Abs. 1 RVO - stillschweigend - davon ausgeht, daß der Versicherte seine bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung aufgegeben hat. Der Senat schließt sich daher insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an, wonach in den letzten drei Monaten eines auslaufenden Dauerarbeitsverhältnisses kein flexibles Altersruhegeld zu gewähren ist (vgl. SozR 2200 § 1248 Nr. 4). Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um ein auslaufendes Dauerarbeitsverhältnis, das unverändert bis zum 31. August 1973 fortbestanden hat, so daß bis zu diesem Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen. Etwas anderes könnte aber nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 1248 Abs. 1 RVO selbst dann nicht gelten, wenn zwar der Arbeitsvertrag durch Kündigung beendet, für die anschließende Zeit aber ein neuer - befristeter - Arbeitsvertrag mit zumindest im wesentlichen denselben Arbeitsbedingungen geschlossen worden wäre. Es widerspräche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Versicherten in Fällen dieser Art das flexible Altersruhegeld während des Laufes des anschließenden zweiten Arbeitsvertrages zu gewähren. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des 4. RVÄndG die nach § 1248 Abs. 1 RVO idF des RRG bestehende Möglichkeit beseitigen, daß der Versicherte neben dem flexiblen Altersruhegeld den vollen Arbeitslohn erhält (vgl. Begründung zum Entwurf des 4. RVÄndG, BT-Drucks. 7/3, Teil A und B zu Art. 1 § 1). Zwar mag er diesen Willen nur unzureichend, d. h. nur für die Zeit nach Beginn des Altersruhegeldes zum Ausdruck gebracht haben, jedoch ist hinreichend deutlich erkennbar, daß dies allgemein gelten sollte (vgl. dazu auch Niemeyer/Schenke in BABl 1973, 138, 139).

16

Danach steht dem Kläger der Anspruch auf das Altersruhegeld erst vom 1. September 1973 an zu.

17

Der Senat hat auf die danach begründete Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

Dr. Dapprich
Schröder
May