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Bundessozialgericht
Urt. v. 02.10.1975, Az.: 10 RV 477/74

Witwenversorgung; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs; Kriegerwitwe; Scheidung; Verschulden; Änderung der Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.10.1975
Aktenzeichen
10 RV 477/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 40, 260 - 265
  • NJW 1976, 991-992 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Durch die Entscheidung des BVerfG vom 12.11.1974 (1 BvR 505/68 = BVerfGE 38, 187 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 505/68]), wonach die Witwenversorgung gemäß BVG § 44 Abs 2 ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden der Kriegerwitwe an der Scheidung der neuen Ehe wiederauflebt, ist der früheren Rechtsprechung des BSG zur Anrechnung fiktiver Unterhaltsansprüche, wenn die Witwe den Unterhaltsanspruch nachträglich gemäß EheG § 66 verwirkt hat (vergleiche BSG 21.09.1971 8 RV 311/70 = SozR Nr 16 zu § 44 BVG), die Grundlage entzogen worden.

2. Ein Fehlverhalten der Witwe nach Auflösung der neuen Ehe, das sich als Auswirkung der persönlichen Beziehungen der Ehegatten darstellt und zum Verlust des Unterhaltsanspruchs nach dem Scheidungsfolgenrecht führt, ist versorgungsrechtlich unbeachtlich.