Bundessozialgericht
Urt. v. 29.09.1975, Az.: 8 BU 64/75
Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Substantiierte Darlegung; Entscheidung des LSG; Divergenz; Abweichung ; Datum; Aktenzeichen; Konkrete Rechtsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.09.1975
- Aktenzeichen
- 8 BU 64/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SozR 1500 § 160a Nr 14
Amtlicher Leitsatz
1. "Bezeichnet" iS des SGG § 160a Abs 2 S 3 Halbs 2 ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird.
2. Die Entscheidung des BSG oder des GmS OGB, von der die Entscheidung des LSG abweichen soll, muß so bezeichnet werden, daß sie ohne große Schwierigkeiten auffindbar ist. Dies ist im allgemeinen nur dann der Fall, wenn Datum und Aktenzeichen (eventuell Parteien) oder die Fundstelle der Entscheidung genannt werden.
3. Behauptet der Beschwerdeführer eine Divergenz iS des SGG § 160 Abs 2 Nr 2 muß er darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten ist bzw inwiefern das LSG-Urteil von der BSG-Entscheidung abweichen soll.