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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.06.1975, Az.: 10 BV 35/75

Nichtzulassungsbeschwerde; Prozeßbevollmächtigter ; Ende der Vertretung; Begründung; Frist; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.06.1975
Aktenzeichen
10 BV 35/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 40, 111 - 112
  • SozR 1500 § 160a Nr 8

Amtlicher Leitsatz

Liegt ein beim BSG zugelassener Prozeßbevollmächtigter die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem Armenrechtsgesuch für seinen Auftraggeber ein ohne zum Ausdruck zu bringen, daß seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde endet oder daß sie nur auf das Armenrechtsgesuch beschränkt wird, so muß er die Nichtzulassungsbeschwerde auch fristgerecht begründen. Versäumt er dies, so ist die gesetzliche Verfahrensfrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne Verschulden versäumt (Fortführung von BSG 23.01.1957 4 RJ 230/56 = SozR Nr 10 zu § 67 SGG).