Bundessozialgericht
Urt. v. 30.04.1975, Az.: 12 RJ 200/74
Abkommen über Soziale Sicherheit; Spanien; Beitragserstattungsanspruch; Arbeiterrentenversicherung; Freiwillige Beiträge; Freiwillige Weiterversicherung; Auslegung von Abkommen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 30.04.1975
- Aktenzeichen
- 12 RJ 200/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Nr. 1 SozSichAbk ESP
- Art. 1 Nr. 3 SozSichAbk ESP
- Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SozSichAbk ESP
- Art. 3 Nr. 1 SozSichAbk ESP
- Art. 4 SozSichAbk ESP
- Art. 30 SozSichAbk ESP
- Art. 7 SozSichAbk ESP
- Art. 8 SozSichAbk ESP
- Art. 54 SozSichAbk ESP
- Art. 116 Abs. 1 GG
- § 157 RVO
- § 1233 Abs. 1 S. 1 RVO
- § 1303 RVO
Fundstellen
- BSGE 39, 284 - 288
- DB (Beilage) 1976, 11 (Kurzinformation)
- SozR 2200 § 1303 Nr 3
Amtlicher Leitsatz
1. Aufgrund der Gleichstellung spanischer Staatsangehöriger mit deutschen Staatsangehörigen durch Abk Spanien SozSich Art 4 steht einem spanischen Staatsangehörigen kein Beitragserstattungsanspruch nach RVO § 1303 zu, wenn er freiwillige Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung nach RVO § 1233 Abs 1 S 1 entrichten kann. Dabei ist es unerheblich, ob der spanische Staatsangehörige, nachdem er aus der deutschen Pflichtversicherung ausgeschieden und nach Spanien zurückgekehrt ist, von der ihm nach Abk Spanien SozSich Art 30 eingeräumten Möglichkeit, sich nach spanischem Recht freiwillig weiterzuversichern, Gebrauch macht.
2. Sozialversicherungsabkommen sind regelmäßig aus sich heraus auszulegen. Die möglicherweise unterschiedlichen Interessenlagen der jeweils an einem Abkommen beteiligten Staaten reicht aus, um Rückgriffe auf andere Abkommen zum Zwecke der Vertragsauslegung auszuschließen.