Bundessozialgericht
Urt. v. 23.04.1975, Az.: 9 RV 82/74
Feststellungsbescheid; Widerspruch; Klage; Auslegung; Verzicht auf Rückerstattung; Schadensausgleich; Erneute Feststellungen; Vergleichseinkommen; Urteil; Vorläufige Ausführung; Rückerstattung; Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.04.1975
- Aktenzeichen
- 9 RV 82/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 130 S. 1 SGG
- § 131 Abs. 2 SGG
Fundstellen
- BSGE 39, 255 - 260
- SozR 1500 § 154 Nr 3
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Auslegung von Widerspruch und Klage gegen einen Bescheid, der die Feststellung einer zurückzuerstattenden Überzahlung und zugleich die Ablehnung des Verzichts auf Rückerstattung enthält.
2. Wird die Versorgungsbehörde verurteilt, die Leistungsvoraussetzungen des Schadensausgleichs erneut festzustellen und dabei ein höheres Vergleichseinkommen in Ansatz zu bringen, so ist dieses Urteil vorläufig auszuführen (SGG § 154 Abs 2), gleichviel - ob hierin ein Grundurteil (SGG § 130 S 1) oder ein Verpflichtungsurteil (SGG § 131 Abs 2) zu erblicken ist.
3. Die Pflicht zur Rückerstattung von Leistungen, die ein Kläger aufgrund eines nicht rechtskräftigen Urteils nach SGG § 154 Abs 2 erhalten hat, besteht bei Aufhebung oder Änderung dieses Urteils auch dann, wenn die Versorgungsbehörde ein nicht rechtskräftiges Grundurteil (SGG § 130 S 1) vorläufig ausgeführt hat (Fortführung von BSG 26.08.1971 9 RV 16/70 = BSGE 33, 118 [BSG 26.08.1971 - 9 RV 16/70]).
4. Nach Treu und Glauben darf der Empfänger einer "Urteilsrente" der Versorgungsbehörde nicht entgegenhalten, diese hätte von der vorläufigen Ausführung des Urteils absehen können (Fortführung von BSG 29.01.1975 5 RKnU 12/74).