Bundessozialgericht
Urt. v. 29.01.1975, Az.: 5 RKnU 12/74
Rückforderung; Unrechtmäßige Leistung; Rückforderung dem Grunde nach ; Verwaltungsakt; Vorschuß
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.01.1975
- Aktenzeichen
- 5 RKnU 12/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 10873
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 39, 86 - 91
- SozR 2200 § 628 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
1. Der Versicherungsträger darf eine zu Unrecht erbrachte Leistung abgesondert von der Frage, ob die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist, durch Verwaltungsakt "dem Grunde nach" zurückfordern.
2. Stellt sich heraus, daß dem Versicherten eine Leistung nicht zusteht, so darf der Versicherungsträger einen nicht leichtfertig gewährten Vorschuß zurückfordern, sofern dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist (Weiterführung von BSG 25.08.1965 5 RKn 72/61 = BSGE 23, 259 = SozR Nr 2 zu § 93 RKG).