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Bundessozialgericht
Urt. v. 10.12.1974, Az.: GS - 2/73

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Falsch adressierte Rechtsmittelfrist

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.12.1974
Aktenzeichen
GS - 2/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 38, 248 - 265
  • MDR 1975, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1380-1384 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach SGG § 67 Abs 1 kann auch gewährt werden, wenn eine Rechtsmittelschrift trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht an das zuständige Gericht, sondern an eine unzuständige Stelle (zB Gericht, Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts) übersandt worden ist und infolge pflichtwidrigen Verhaltens dieser Stelle die Rechtsmittelschrift erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingeht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsmittelkläger eine natürliche Person ist.