Bundessozialgericht
Urt. v. 29.08.1974, Az.: 5 RKn 5/72
Knappschaftliche Krankenversicherung; Klasse; Stufe; Einkommen; Weiterversicherter; Beitrag; Gesamteinkommen; Erhebliches Mißverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.08.1974
- Aktenzeichen
- 5 RKn 5/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 313 RVO
- § 313a Abs. 1 S. 2 RVO
- § 15 RKG
- § 20 RKG
- § 119 RKG
- RKG
Fundstellen
- BSGE 38, 84 - 90
- SozR 2200 § 313a Nr 2
Amtlicher Leitsatz
1. In der knappschaftlichen Krankenversicherung sind die RVO §§ 313, 313a entsprechend in der Weise anzuwenden, daß an die Stelle der Klasse oder Stufe das der Beitragsbemessung zugrundeliegende Einkommen tritt.
2. Bei einem Weiterversicherten besteht im Sinne von RvO § 313a ein erhebliches Mißverhältnis zwischen Beitrag und Gesamteinkommen einerseits und Beitrag und Kassenleistungen andererseits dann, wenn andere Versicherte bei gleich hohem Einkommen und gleichen Kassenleistungen einen um mehr als 20 vH höheren Beitrag zu zahlen haben.