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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.05.1974, Az.: 4 RJ 17/73

Unterhalt; Unterhaltshilfe; Unterhaltsbeitrag aus öffentlichen Mitteln; Lastenausgleich; Einkommen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.05.1974
Aktenzeichen
4 RJ 17/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 37, 240 - 244
  • NJW 1974, 2152 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wer Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz erhält und zum Unterhalt eines Kindes verwendet, trägt damit selbst zum Unterhalt des Kindes bei; es handelt sich nicht um einen Unterhaltsbeitrag aus öffentlichen Mitteln.

2. Das Kindergeld ist kein Einkommen des Kindes; die Verwendung des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes ist eine Leistung dessen, der Anspruch auf das Kindergeld hat.